Einleitung
- Gemäss OR 417 kann der Richter eine überhöhte Maklerprovision auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
- Der Herabsetzung unterliegt ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn.
Gesetzliche Grundlage
Art. 417 OR
V. Herabsetzung
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Kriterien
- Gesamtheit der Umstände
- Übliches Honorar
- allfällige gesetzliche Vermittlungs-Tarife
- orts- und branchenübliche Tarife (z.B. Tarifempfehlungen von Berufsverbänden)
- nicht gewerbsmässige Tätigkeit des Maklers
- die effektiven Bemühungen des Maklers
- einfache oder schwierige Vermittelbarkeit
- bescheidener oder hoher Aufwand
- besonders gute Abschlussgelegenheit
Effektiver Aufwand im Normalfall ein unerhebliches Kriterium
- Im Normalfall ist der tatsächliche Aufwand des Maklers nicht entscheidend, belohnt die Provision nicht Einsatz, sondern Erfolg.
- Aufgrund des aleatorischen Charakters der Mäkelei wird vom Grundsatz ausgegangen, dass der Lohn den Erfolg des Mäklers entgilt (vgl. BGE 4A_278/2012 vom 26.09.2012 = BGE 138 III 669 ff.)
Kein Eingreifen in Ermessen der kantonalen Gerichte ohne Not
- Das Bundesgericht greift wegen Massgeblichkeit der konkreten Umstände nicht ohne Not in das Ermessen der kantonalen Gerichte ein.
- Diese ermessensbedingte Überprüfungsbeschränkung ist bei der Rechtsmittelergreifung ans Bundesgericht unbedingt zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
Artikel Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: «Keine Herabsetzung Mäklerhonorar von 3% bei Verkaufspreis von CHF 3,8 Mio.»