Wird im Rahmen eines Suchauftrages der Vertrag zwischen dem Interessenten und einer dem Auftraggeber nahestehenden Person geschlossen, so stellt sich die Frage, ob ein Provisionsanspruch besteht.
Schiebt der Auftraggeber (Suchender) eine andere Person (z.B. die Ehefrau) vor, nur um die Provisionszahlung zu vermeiden, wäre dies als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.
Praxistipp:
Stipulierung im Maklervertrag, dass sich der Erfolgseintritt resp. die Honorarschuld auch beim Erwerb durch eine nahestehende Person einstellt (Durchgriffstheorie).
Keine Provision ist geschuldet, wenn der Makler selbst den Vertrag mit dem Auftraggeber schliesst.
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