Häufig wird im Maklervertrag vereinbart, dass das Objekt zu einem bestimmten Preis veräussert werden und dass die Provision einen gewissen Prozentsatz betragen soll. Wird das Objekt zu einem tieferen Preis veräussert, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe eine Provision geschuldet ist.
Kommt die Preislimite einer Mindestpreisvorschrift im Sinne einer Bedingung gleich, kann die Provision entfallen.
Die Provision ist dagegen geschuldet, wenn:
- der Preis z.B. nur gerade deswegen unter die Limite gesenkt wird, um die Provision nicht zahlen zu müssen (was unter Umständen für Käufer wie Verkäufer gleichermassen interessant sein kann)
- oder wenn es sich um einen simulierten Vertrag handelt, d.h. wenn der Vertrag nicht den tatsächlichen Willen der Parteien wiedergibt.
- es sich bei der Preisabweichung um eine untergeordnete Frage handelt; in diesem Fall dürfte der Provisionsanspruch immer Bestand haben.
Praxistipp:
Im Maklervertrag eine Zirka-Abweichungsermächtigung (z.B. +/- 10 %) für den Kaufpreis vorsehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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