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Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag

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Abweichung in der Art des Geschäfts

Rechtsgebiet:
Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag
Stichworte:
Immobilienmaklerrecht, Maklervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anstatt eines Kaufvertrages kann beispielsweise ein langjähriger Mietvertrag, ein Kaufrecht oder ein Baurechtsvertrag geschlossen werden. Die Frage, ob die Kausalität zwischen Vertragsschluss und Tätigkeit des Maklers noch gegeben ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Beispiel:

Gestaffelter Vollzug: Abschluss und Vormerkung eines Vorkaufs oder Kaufsrechts, Einräumung eines Bau-, Nutzniessungs- oder Wohnrechtes; Abschluss des Kaufvertrages zu einem späteren Zeitpunkt.

Praxistipps:

Aufwandsockelbetrag vereinbaren, der so oder so geschuldet ist.
Aus Sicht des Maklers empfiehlt es sich, das beabsichtigte Geschäft im Vertrag mit dem Auftraggeber so offen zu formulieren, damit möglichst viele Abweichungen erfasst werden.

Besondere Probleme bietet der (seltene) Fall, wenn anstatt eines Verkaufs ein Tausch zweier Objekte zustande kommt. Probleme bereitet in solchen Fällen die Wertbestimmung, welche für die Bemessung der Provision relevant ist. Der im Maklervertrag vereinbarte Richtwert kann dabei einen Anhaltspunkt geben; nötigenfalls wird aber auf eine Schätzung zurückzugreifen sein. Eine Provision auf beiden Objekten kann nur dann gefordert werden, wenn ein Doppelauftrag vorliegt und dieser auch zulässig ist (vgl. die Ausführungen zur Doppelmäkelei).

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