Anstatt eines Kaufvertrages kann beispielsweise ein langjähriger Mietvertrag, ein Kaufrecht oder ein Baurechtsvertrag geschlossen werden. Die Frage, ob die Kausalität zwischen Vertragsschluss und Tätigkeit des Maklers noch gegeben ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Beispiel:
Gestaffelter Vollzug: Abschluss und Vormerkung eines Vorkaufs oder Kaufsrechts, Einräumung eines Bau-, Nutzniessungs- oder Wohnrechtes; Abschluss des Kaufvertrages zu einem späteren Zeitpunkt.
Praxistipps:
Aufwandsockelbetrag vereinbaren, der so oder so geschuldet ist.
Aus Sicht des Maklers empfiehlt es sich, das beabsichtigte Geschäft im Vertrag mit dem Auftraggeber so offen zu formulieren, damit möglichst viele Abweichungen erfasst werden.
Besondere Probleme bietet der (seltene) Fall, wenn anstatt eines Verkaufs ein Tausch zweier Objekte zustande kommt. Probleme bereitet in solchen Fällen die Wertbestimmung, welche für die Bemessung der Provision relevant ist. Der im Maklervertrag vereinbarte Richtwert kann dabei einen Anhaltspunkt geben; nötigenfalls wird aber auf eine Schätzung zurückzugreifen sein. Eine Provision auf beiden Objekten kann nur dann gefordert werden, wenn ein Doppelauftrag vorliegt und dieser auch zulässig ist (vgl. die Ausführungen zur Doppelmäkelei).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Zugehör / Mobiliar / InventarEinleitung: Zugehör / Mobiliar / InventarAutoren:GrundbuchrechtInhaltsverzeichnisAutoren:DienstbarkeitEinleitung: Dienstbarkeit / Dienstbarkeits...Autoren:Direkte ImmobilienanlageEinleitung zur direkten ImmobilienanlageAutoren:ImmobilienbesteuerungImmobilien versteuern in der Schweiz / Imm...Autoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht