LAWINFO

Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag

QR Code

Zeitablauf

Rechtsgebiet:
Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag
Stichworte:
Immobilienmaklerrecht, Maklervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es stellt sich die Frage, ob der Nachweis eines Interessenten durch den Makler für den Abschluss des Vertrages kausal ist, wenn zwischen dem Nachweis und dem Vertragsabschluss ein zeitlicher Abstand besteht. Im Schweizer Recht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Kausalität durch Zeitablauf nicht unterbrochen wird. Solange ein sogenannter psychologischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrages angenommen werden kann, ist die Tätigkeit des Maklers als kausal anzusehen.

Beispiel:

Schliesst ein Auftraggeber mit einem Dritten, der ihm durch den Makler nachgewiesen wurde, einen Vertrag, nachdem der befristete Maklervertrag ausgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob die Provision dennoch geschuldet ist. Weil in diesem Fall zwischen Tätigkeit und Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht, ist die Provision geschuldet.

Exkurs:

Gemäss der Deutschen Rechtsprechung wird die Kausalität durch Zeitablauf unterbrochen. Je grösser der zeitliche Abstand, desto eher wird ein Unterbruch der Kausalität angenommen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.