Es stellt sich die Frage, ob der Nachweis eines Interessenten durch den Makler für den Abschluss des Vertrages kausal ist, wenn zwischen dem Nachweis und dem Vertragsabschluss ein zeitlicher Abstand besteht. Im Schweizer Recht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Kausalität durch Zeitablauf nicht unterbrochen wird. Solange ein sogenannter psychologischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrages angenommen werden kann, ist die Tätigkeit des Maklers als kausal anzusehen.
Beispiel:
Schliesst ein Auftraggeber mit einem Dritten, der ihm durch den Makler nachgewiesen wurde, einen Vertrag, nachdem der befristete Maklervertrag ausgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob die Provision dennoch geschuldet ist. Weil in diesem Fall zwischen Tätigkeit und Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht, ist die Provision geschuldet.
Exkurs:
Gemäss der Deutschen Rechtsprechung wird die Kausalität durch Zeitablauf unterbrochen. Je grösser der zeitliche Abstand, desto eher wird ein Unterbruch der Kausalität angenommen.
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