Das Gesetz (OR 418) räumt den Kantonen die Kompetenz ein, besondere Vorschriften über die Tätigkeit von Maklern zu erlassen. Zwingende kantonale Vorschriften können die Freiheit der Parteien, den Inhalt des Vertrages zu bestimmen, einschränken.
Die kantonalen Tarifordnungen betreffen häufig die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Miete:
- Bewilligungspflicht für Vermittlungstätigkeit
- Grenzen für die Bemessung des Mäklerlohns
Kanton Zürich:
Die Tarifordnung des Kantons Zürich legt fest, dass der Mäklerlohn 75 % des ersten monatlichen Nettomietzinses nicht übersteigen darf.
Besondere Vorschriften gelten zudem im Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke; die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen über die Maklertätigkeit in diesem Gebiet zu erlassen.
Praxistipp:
Abreden, die eine Mäklerprovision in Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorsehen, sind ohne weiteres nichtig. Hinzu kommt, dass der Makler, der zu hohe Maklerprovisionen fordert, auch gebüsst werden kann.
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