Der Maklervertrag kann formlos also mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Es genügt die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, dass ein Mäklervertrag geschlossen werden soll.
Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand weiss, dass ein Dritter (ein Mäkler) die Maklertätigkeit in seinem Interesse ausübt und diese Tätigkeit duldet. Es liegt in diesem Fall aber am Makler, das Wissen des Auftraggebers zu beweisen (inkl. erfolgsbezogene Honorierung).
Praxistipp:
Aus Beweisgründen empfiehlt sich stets die Abfassung eines schriftlichen Vertrages.
Unter Musterverträge finden Sie Muster für Käufer- und Verkäufermaklerverträge.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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