Aktienbuch
Im Aktienbuch dürfen und können nur Namenaktionäre eingetragen werden. Der Aktienbucheintrag ist für die Realisierung der Mitgliedschaftsrechte (Stimmrechte etc.) notwendig.
Weiterführende Informationen
Aktionär
Aktionärsarten
Als wirtschaftlich Berechtigte einer Immobilien-Aktiengesellschaft sind denkbar::
- Alleinaktionär (Einmann-Aktiengesellschaft)
- Hauptaktionär, mit weiteren Aktionären
- mehrere Aktionäre
- Publikumsaktionäre (bei börsenkotierten Immobilienaktiengesellschaften)
Weiterführende Informationen
Immobilien- bzw. Aktienerwerb durch Personen im Ausland
- Direkter Immobilienerwerb (asset deal)
- Eine schweizerisch beherrschte Immobilien-AG darf Immobilien jeder Nutzungsart erwerben
- Eine ausländisch beherrschte Immobilienaktiengesellschaft kann nur eine schweizerische Immobilie erwerben, die eine erlaubte gewerbliche Nutzung vorsieht
- Indirekter Immobilienerwerb (share deal)
- Mit Ausnahme des Erwerbs börsenkotierter Immobilien-Aktien unterliegen Anteilserwerbe ebenso der BewG-Bewilligungspflicht.
- vgl. Immobilienerwerb durch äusländische Staatsangehörige in der Schweiz: Indirekter Immobilienerwerb
Weiterführende Informationen
- Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)
- Immobilienerwerb durch äusländische Staatsangehörige in der Schweiz: Indirekter Immobilienerwerb
- Formalien
- Instruktiver Entscheid zum Ausländererwerb durch Schweizer mit Schachtelkonstrukt
- BUERGI URS, Immobilienerwerb durch Auslandsgesellschaften und Steuern, in: IMMOBILIEN Business, Oktober 2012, S. 28