Im Aktienbuch dürfen und können nur Namenaktionäre eingetragen werden. Der Aktienbucheintrag ist für die Realisierung der Mitgliedschaftsrechte (Stimmrechte etc.) notwendig.
Eintragung:
- Vinkulierung vorbehalten, ist ein Aktionär, der sich als Besitzer und Indossatar von Namenaktien legitimiert, ins Aktienbuch einzutragen (OR 686).
- Vinkulierte Namenaktien: Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrats (OR 685a)
Nichteintragung:
- Gesellschaft lehnt die Eintragung des Neuaktionärs ins Aktienbuch ab.
- Folge:
- Aktionär ist von der Gesellschaft nicht anerkannt
- Im Aktienbuch bleibt der bisherige Aktionär eingetragen
- Spaltung der Aktionärsrechte
- Mitgliedschaftsrechte (zB Stimmrecht) werden vom Altaktionär wahrgenommen
- Vermögensrechte aus dem Wertpapier vom Neuaktionär
- Eine Spaltung der Aktionärsrechte sollte wenn immer möglich vermieden werden.
Unrichtige Angaben des Aktionärs für die Aktienbuch-Eintragung
- Gesellschaft hat die Möglichkeit, ein solchen Aktionär aus dem Aktienbuch zu streichen (OR 686a)
- Bei börsenkotierten Gesellschaften werden solche Aktionäre anschliessend auf der Liste „Aktionäre ohne Stimmrecht“ geführt.
- vgl. OR 686a
Art. 686 OR
4. Aktienbuch
a. Eintragung
1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden.
2 Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
Art. 686a OR
b. Streichung
Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.
Gesetzliche Grundlage zu den Vinkulierten Namenaktien
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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