- Allenfalls fallen Kosten für die Durchführung einer Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung an.
- Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig, wobei die Kosten nicht hoch sind.
- Ferner fallen die Kosten des Konkursamtes an, die mit Vorschüssen zu decken sind, soweit das Gesellschaftsvermögen dazu nicht ausreicht.
- Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht, beantragt der Konkursbeamte beim Gericht die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, sofern keine weiteren Vorschüsse seitens der Gläubiger, eines Gesellschafters oder Dritter geleistet werden.
- Werden keine weiteren Vorschüsse geleistet, wird das Verfahren mangels Aktiven eingestellt.