Sanierungsaussicht
Sofern Aussicht auf eine Sanierung besteht, können Sanierungsmassnahmen ergriffen werden:
- Konkursaufschubbegehren
- Nachlassstundungsgesuch
- Rangrücktritt
- Wertberichtigungen / Auflösung von stillen Reserven
- Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital
- Herabsetzung Gesellschaftskapital und gleichzeitige Kapitalerhöhung
- Auffanggesellschaft
- Patronatserklärung
Keine Sanierungsaussicht
- Der Richter ist zu benachrichtigen, wenn eine Überschuldung einer AG, GmbH oder Genossenschaft vorliegt. Alternativ zu einer Insolvenzerklärung können diese Gesellschaften auch eine Überschuldungsanzeige abgeben.
- Bei anderen Rechtseinheiten (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Verein) besteht keine Möglichkeit einer Überschuldungsanzeige. Diesen bleibt nur die Möglichkeit der Insolvenzerklärung oder die Rechtseinheit selbst zu liquidieren.
Vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Betriebswirtschaftliche Sanierungsmassnahmen:
- Unternehmenssanierung
- Umstrukturierung
- Restrukturierung
- Turnaround-Management
Finanzielle und bilanzielle Massnahmen:
- Bilanzsanierung
- Rangrücktritt
- Patronatserklärung
- Refinanzierungen
- Stillhalteabkommen
- Liquiditätsmanagement
- Debitorenmanagement
- Lagerbestandsoptimierung