- Eine Schuldenbereinigung steht nur Schuldnern offen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen.
- Der Schuldner hat seine Schulden und seine Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und die Kosten des Verfahrens sicherzustellen.
- Erscheint eine Schuldenbereinigung nicht von vornherein als ausgeschlossen, wird dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten gewährt und ein Sachwalter eingesetzt. Die Stundung kann verlängert werden.
- Der Sachwalter versucht mit den Gläubigern eine Einigung über eine Stundung der Forderungen, Zahlungs- oder Zinserleichterungen, eine Dividende usw. zu erzielen.
Vorteil: Der Vorteil der Schuldenbereinigung für den Schuldner im Gegensatz zur Insolvenzerklärung liegt darin, dass die Schulden mit der Schuldenbereinigung durch Einigung mit den Gläubigern endgültig reduziert oder ganz erlassen werden können, während bei der Insolvenzerklärung die Schulden weiterexistieren.
Praxis: Die einvernehmliche Schuldenbereinigung hat keine grosse praktische Bedeutung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.