Der Verkäufer sichert dem Käufer beim Kauf nach Muster zu, dass der Kaufgegenstand diejenigen Eigenschaften aufweist, wie das Muster.
Begriff
- Kauf nach Muster = Kauf mit zugesicherten Eigenschaften gemäss Muster
Grundlage
- OR 222
Muster
- Prüfung
- Muster muss von Käufer auf Mangelhaftigkeit geprüft werden
- Ansonsten Verwirkung der Mängelrechte bei mangelhafter, aber musterkonformer Lieferung der Kaufsache
- Zweck
- Übergabe des Musters stellt Beweisbarkeit der vertraglich verabredeten Qualität sicher
- Verkäufer sichert Käufer zu, dass Kaufsache die Eigenschaften des Musters aufweist
- Zusicherung
- Zusicherung bezieht sich auf Farbe, Grösse, Mass, Qualität, Form, etc.
- Ist eine Zusicherung von Eigenschaften i.S. von OR 197 Abs. 1
- BGE 88 II 410 S. 416
Voraussetzung für Vertragsschluss
- Konsens
- Konsens der Parteien muss Zusicherung der Musterkonformität abdecken
- Anvertrauen des Musters
- Muster muss Partei oder Drittem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anvertraut sein
Beweisbarkeit der Musteridentität
- Bei Übergabe des Musters an Käufer (OR 222 Abs. 1)
- Beim Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen
- Eine persönliche Versicherung vor Gericht genügt und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist
- Der Gegenpartei steht in allen Fällen der Gegenbeweis offen (OR 222 Abs. 2)
- Bei Übergabe des Musters an Dritten
- In diesem Fall muss die Echtheit des Musters von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft
- zur Beweislast ZGB 8
- In diesem Fall muss die Echtheit des Musters von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft
Gesetzestexte
OR 222 A. Kauf nach Muster
A. Kauf nach Muster
1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.
2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.
3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.
ZGB 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Literatur
- Giger Hans, BSK OR-I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 222
Judikatur
- Zur Zusicherung von Eigenschaften
- BGE 88 II 410 416