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Kaufvertrag

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Kaufgegenstand

Datum:
09.09.2016
Update:
09.11.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Kaufvertrag gehört der Kaufgegenstand neben dem Kaufpreis zu den wesentlichen Vertragspunkten (sogenannten Essentialia Negotii). Der Kaufgegenstand muss dementsprechend im Erfüllungszeitpunkt bestimmbar sein:

Mögliche Kaufgegenstände

  • Bewegliche Sachen und Unbewegliche Sachen
    • Fahrnis oder Grundstück
  • Sachgesamtheiten
    • Briefmarkensammlung
    • Bibliothek
  • Rechte
    • Dingliche Rechte
      • Markenrechte
      • Patentrechte
      • Immaterialgüterrechte
      • etc.
    • Relative Rechte
      • Gesicherte und ungesicherte Forderungen
    • Rechtsgesamtheiten
      • Erbschaft
      • Unternehmensanteile
  • Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können
    • Gas
    • Wasser
    • Elektrizität, etc.
  • Fremde Sachen
    • Der Kaufgegenstand muss dem Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gehören
    • Gehört die Kaufsache bereits dem Käufer, ist der Kaufvertrag nichtig
      • OR 20 Abs. 1
  • Aktien
  • Tiere
  • WIR-Checks
  • Wirtschaftliche Vorteile
    • Know-how
    • Goodwill
    • Kundschaft
    • Rezepturen
  • Zukünftige Sachen
    • Noch nicht begründetes Stockwerkeigentum
    • Erhoffte Sache (emptio rei speratae)
      • Qualitätsrisiko trägt der Käufer
        • zB Weinernte des nächsten Jahres
    • Hoffnungskauf (emptio spei)
      • Risiko der Leistungserfüllung trägt Käufer
        • zB Loskauf

Lieferort des Kaufgegenstandes

  • Gemäss Parteivereinbarung
    • zB gemäss INCOTERMS =   Im internationalen Handelsverkehr etablierte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die auch den Erfüllungsort sehr genau umschreiben
  • Ohne Vereinbarung
    • Speziessachen
      • Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand
        • OR 74 Abs. 2 Ziff. 2
      • Es handelt sich um eine Holschuld
      • Käufer muss Kaufgegenstand beim Verkäufer holen
    • Gattungsware und andere Verbindlichkeiten
      • dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte
        • OR 74 Abs. 2 Ziff. 3
      • Es handelt sich um eine Holschuld

Lieferzeitpunkt des Kaufgegenstandes

  • Gemäss Parteivereinbarung
    • Zeitpunkt gemäss Vereinbarung
  • Ohne Vereinbarung
    • Anwendung von OR 75
      • Lieferung der Kaufsache kann sogleich mit Abschluss des Vertrages gefordert werden
    • Vermutung von Barkauf d.h. Zug um Zug
      • OR 184 Abs. 1

Gesetzestexte

 Weiterführende Literatur

  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 10 ff. zu Art. 184
  • Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 132 f.

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