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Kaufvertrag

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Prüfungspflicht und Rügepflicht

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Damit der Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht verwirkt, hat er die Obliegenheit, die Beschaffenheit der erhaltenen Kaufsache sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist, zu prüfen und allfällige Mängel sofort anzuzeigen:

Begriffe

  • Prüfungspflicht   =   Ware muss nach Empfang unmittelbar geprüft werden
  • Rügepflicht   =   Allfällige Mängel sind dem Verkäufer, sobald als nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich, zu melden

Grundlage

  • OR 201

Rechtsnatur

  • Es handelt sich um eine Obliegenheit und nicht um eine Rechtspflicht des Käufers
  • D.h. die „Pflicht“ zur Annahme kann nicht selbständig eingeklagt werden

Prüfumfang

  • Der Prüfumfang kann sehr unterschiedlich sein und kann sich wie folgt ergeben:
    • Parteivereinbarung
    • Verkehrssite
    • Handelsbrauch
    • Branchenübung

Kosten der Prüfung

  • Die Kosten der Überprüfung hat der Käufer zu tragen

Prüfung zugesicherter Eigenschaften

  • Die Bestimmungen von OR 201 betreffend die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers gelten auch für zugesicherte Eigenschaften

Beim Kauf nach Muster

Verdeckte Mängel

  • Später entdeckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen

Prüfzeitpunkt / Frist

  • Sobald nach dem üblichen Geschäftsgang möglich, wobei folgende Punkte massgebend sein können
    • zB Umstände des Einzelfalles
    • zB Branchenübung
    • zB Art und Natur der Kaufsache
    • zB Art des Mangels

Versäumung der Rügepflicht

  • Verwirkung der Gewährleistungsansprüche
    • Das Unterlassen der Rügepflicht hat die Verwirkung der Gewährleistungsansprüche derjenigen Mängel zur Folge, die der Käufer durch die Prüfung hätte feststellen können
  • Genehmigung
    • Die Kaufsache gilt nach unterlassener Rüge als genehmigt
      • vgl. OR 201 Abs. 2
  • Ansprüche nach OR 97 ff. verwirken
    • Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach OR 97 ff. verwirken aufgrund der Genehmigung der Kaufsache ebenfalls
  • Ausnahmen bei absichtlicher Täuschung
    • Keine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche bei versäumter Anzeige im Fall absichtlicher Täuschung
      • vgl. OR 203

Gesetzestexte

Literatur

  • Bieger Alain, Die Mängelrüge im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2008, 184 S.
  • Eugen Bucher, Der benachteiligte Käufer, in: Schweizerische Juristen Zeitung (SJZ), Bd. 67 (1971), S. 1 ff.

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