Als letzte besondere Art des Kaufvertrages, soll der Kauf unkörperlicher Sachen kurz behandelt werden.
Begriff
- Unkörperliche Sachen = alle nicht wahrnehmbaren Sachen
- Darunter fallen insbesondere Naturkräfte, die der Herrschaft unterworfen werden können (ZGB 713)
- Elektrizität
- Vgl. BGE 76 II 102
- Gas
- Wasser
- Elektrizität
Grundlagen
- OR 187 ff.
- ZGB 713
Erscheinungsformen
- Der Kaufvertrag über unkörperliche Sachen ist in der Praxis ein Gas- oder Elektrizitätslieferungsvertrag
Literatur
- WALDNER MICHAEL, Funktion und Rechtsnatur des Stromliefervertrages im liberalisierten Strommarkt, AJP/PJA 10/2010, unter: Vortrag Waldner | vischer.com
Judikatur
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