Je nach vereinbartem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung wird beim Kaufpreis folgendermassen unterschieden:
Barkauf
- Kaufpreis wird mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig
- Barkauf wird gesetzlich vermutet
- für den Fahrniskauf
- OR 184 Abs. 2
- für den Grundstückskauf
- OR 213 Abs. 1
- Leistungsaustausch Zug-um-Zug
- für den Fahrniskauf
Barkauf ist nicht gleich Handkauf
- Beim Handkauf fällt Vertragsschluss und Erfüllung zusammen
- Deshalb gilt:
- Barkauf nicht immer gleich Handkauf
- Handkauf ist immer auch Barkauf
Kreditkauf
- Kaufpreis muss erst nach der Lieferung bezahlt werden
- Sonderregeln beim Abzahlungskauf nach KKG
Pränumerandokauf
- Kaufpreis muss vor der Lieferung bezahlt werden
Gesetzestexte
OR 184 A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR 213 C. Verpflichtungen des Käufers / III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
Literatur
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 139
Weiterführende Informationen
- Zu den Sonderregeln beim Abzahlungskauf
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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