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Kaufvertrag

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Gefahrtragung beim Fernkauf

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

  • Fernkauf =   Kaufsache muss dem Käufer vom Verkäufer überbracht werden
  • Es handelt sich um eine Bringschuld

Grundlage

  • Parteiabrede

Abgrenzung zum Versendungskauf

  • Verkäufer ist beim Versendungskauf „nur“ verpflichtet, Kaufsache dem Käufer zu senden (Schickschuld)
  • Beim Fernkauf bleibt der Verkäufer – auch wenn er die Sache allenfalls versendet – für die Lieferung verantwortlich, bis sie beim Käufer (bzw. beim vereinbarten Erfüllungsort) angeboten und bereitgehalten wird
  • Im Zweifelsfall wird Versendungskauf angenommen

Übergang Gefahrtragung

  • Letzte Erfüllungshandlung
    • Leistung muss am Erfüllungsort angeboten und bereitgehalten werden
  • Übergabe der Sache
    • Die Übergabe der Sache ist für die Gefahrenübertragung nicht notwendig

Rechtsfolgen der Gefahrtragung

  • Gefahr beim Käufer
    • Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei vollständigem Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält
      • Käufer trägt Preisgefahr
    • Verkäufer wird im Fall des zufälligen Untergangs der Sache frei
      • Verkäufer muss keine Nachlieferung vornehmen
  • Gefahr beim Verkäufer
    • der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit Kaufsache unter
      • Verkäufer trägt Preisgefahr
    • Wird die Kaufsache zufällig verschlechtert, hat der Käufer die Rechte nach OR 197 ff.

Gesetzestexte

Weiterführende Informationen

Literatur

  • Koller Alfred, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N. 25 ff. zu Art. 185
  • Sieber Liliane, Gefahrtragung im Kaufrecht, Diss. Zürich 1993, 115 S.

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