Begriff
- Fernkauf = Kaufsache muss dem Käufer vom Verkäufer überbracht werden
- Es handelt sich um eine Bringschuld
Grundlage
- Parteiabrede
Abgrenzung zum Versendungskauf
- Verkäufer ist beim Versendungskauf „nur“ verpflichtet, Kaufsache dem Käufer zu senden (Schickschuld)
- Beim Fernkauf bleibt der Verkäufer – auch wenn er die Sache allenfalls versendet – für die Lieferung verantwortlich, bis sie beim Käufer (bzw. beim vereinbarten Erfüllungsort) angeboten und bereitgehalten wird
- Im Zweifelsfall wird Versendungskauf angenommen
Übergang Gefahrtragung
- Letzte Erfüllungshandlung
- Leistung muss am Erfüllungsort angeboten und bereitgehalten werden
- Übergabe der Sache
- Die Übergabe der Sache ist für die Gefahrenübertragung nicht notwendig
Rechtsfolgen der Gefahrtragung
- Gefahr beim Käufer
- Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei vollständigem Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält
- Käufer trägt Preisgefahr
- Verkäufer wird im Fall des zufälligen Untergangs der Sache frei
- Verkäufer muss keine Nachlieferung vornehmen
- Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei vollständigem Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält
- Gefahr beim Verkäufer
- der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit Kaufsache unter
- Verkäufer trägt Preisgefahr
- Wird die Kaufsache zufällig verschlechtert, hat der Käufer die Rechte nach OR 197 ff.
- der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit Kaufsache unter
Gesetzestexte
OR 185 B. Nutzen und Gefahr
B. Nutzen und Gefahr
1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
Weiterführende Informationen
Literatur
- Koller Alfred, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N. 25 ff. zu Art. 185
- Sieber Liliane, Gefahrtragung im Kaufrecht, Diss. Zürich 1993, 115 S.
Weiterführende Informationen
- Zur Gefahrtragung im internationalen Warenkauf
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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