Begriff
- Schadenersatz = Ausgleich eines durch die fehlerhafte Ware verursachten Schadens
Grundlagen
- OR 208 Abs. 2 und 3
Umfang des Schadenersatzes
- Unmittelbarer Schaden
- Unmittelbarer Schaden ist vom Käufer – unabhängig von seinem Verschulden – zu ersetzen
- vgl. OR 208 Abs. 2
- Unmittelbarer Schaden ist vom Käufer – unabhängig von seinem Verschulden – zu ersetzen
- Mittelbarer Schaden
- Weitere (mittelbarer) Schaden hat der Verkäufer im Falle seines Verschuldens zu ersetzen
- vgl. OR 208 Abs. 3
- Nach herrschender Lehre auch entgangener Gewinn (lucrum cessans)
- Weitere (mittelbarer) Schaden hat der Verkäufer im Falle seines Verschuldens zu ersetzen
Ersatz aus Mangelfolgeschäden
- Umfang des Schadens
- Mangelfolgeschaden kann mittelbar oder unmittelbar sein
- Abgrenzung
- Massgebliches Abgrenzungskriterium ist gemäss Bundesgericht die Länge der Kausalkette zwischen der Schadensursache und dem eingetretenen Schaden
- BGE 133 III 257 E. 2.1
- Massgebliches Abgrenzungskriterium ist gemäss Bundesgericht die Länge der Kausalkette zwischen der Schadensursache und dem eingetretenen Schaden
Literatur
- Giger Hans, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 38 zu Art. 208 OR
- Guhl Theo/Koller Alfred, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 388 Rz. 40
- Honsell Heinrich, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Aufl., S. 106 ff.
Judikatur
- Zum unmittelbaren Mangelfolgeschaden
- BGE 133 III 257 E. 2.1
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