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Kaufvertrag

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Wandelung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

  • Wandlung   =   Rückabwicklung des Kaufvertrages

Grundlage

  • OR 205
  • OR 207
  • OR 208

Wirkung

Kaufvertrages wird rückgängig gemacht

  • Wirkung für den Käufer
    • Käufer muss die Sache nebst des inzwischen bezogenen Nutzens dem Verkäufer zurückgeben
      • vgl. OR 208 Abs. 1
  • Wirkung für Verkäufer
    • Verkäufer muss Verkaufspreis samt Zinsen zurückerstatten
      • vgl. OR 208 Abs. 2
    • Verkäufer muss Prozesskosten, Verwendungen und den Schaden ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht worden ist
      • vgl. OR 208 Abs. 2

Ersatz von weiterem Schaden

  • Der Verkäufer ist verpflichtet, den weiteren Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle
    • vgl. OR 208 Abs. 3

Abgrenzung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden

  • Schadenposten muss direkte Folge des Mangels sein

Wandelung nach Untergang der Sache

  • Wandelung ist auch dann noch möglich, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist
    • vgl. OR 207 Abs. 1

Ungerechtfertigte Wandelung

  • Rechtfertigen es die Umstände nicht, den Kauf rückgängig zu machen, kann der Richter dem Käufer bloss Ersatz für den Minderwert zusprechen
    • vgl. OR 205 Abs. 2

Ausschluss der Wandelung

  • wenn die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen ist oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden ist
    • vgl. OR 207 Abs. 3

Gesetzestexte

Literatur

  • Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 86
  • Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, S. 167
  • Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156

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