LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Wandelung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

  • Wandlung   =   Rückabwicklung des Kaufvertrages

Grundlage

  • OR 205
  • OR 207
  • OR 208

Wirkung

Kaufvertrages wird rückgängig gemacht

  • Wirkung für den Käufer
    • Käufer muss die Sache nebst des inzwischen bezogenen Nutzens dem Verkäufer zurückgeben
      • vgl. OR 208 Abs. 1
  • Wirkung für Verkäufer
    • Verkäufer muss Verkaufspreis samt Zinsen zurückerstatten
      • vgl. OR 208 Abs. 2
    • Verkäufer muss Prozesskosten, Verwendungen und den Schaden ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht worden ist
      • vgl. OR 208 Abs. 2

Ersatz von weiterem Schaden

  • Der Verkäufer ist verpflichtet, den weiteren Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle
    • vgl. OR 208 Abs. 3

Abgrenzung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden

  • Schadenposten muss direkte Folge des Mangels sein

Wandelung nach Untergang der Sache

  • Wandelung ist auch dann noch möglich, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist
    • vgl. OR 207 Abs. 1

Ungerechtfertigte Wandelung

  • Rechtfertigen es die Umstände nicht, den Kauf rückgängig zu machen, kann der Richter dem Käufer bloss Ersatz für den Minderwert zusprechen
    • vgl. OR 205 Abs. 2

Ausschluss der Wandelung

  • wenn die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen ist oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden ist
    • vgl. OR 207 Abs. 3

Gesetzestexte

Literatur

  • Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 86
  • Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, S. 167
  • Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.