Begriff
- Wandlung = Rückabwicklung des Kaufvertrages
Grundlage
- OR 205
- OR 207
- OR 208
Wirkung
Kaufvertrages wird rückgängig gemacht
- Wirkung für den Käufer
- Käufer muss die Sache nebst des inzwischen bezogenen Nutzens dem Verkäufer zurückgeben
- vgl. OR 208 Abs. 1
- Käufer muss die Sache nebst des inzwischen bezogenen Nutzens dem Verkäufer zurückgeben
- Wirkung für Verkäufer
- Verkäufer muss Verkaufspreis samt Zinsen zurückerstatten
- vgl. OR 208 Abs. 2
- Verkäufer muss Prozesskosten, Verwendungen und den Schaden ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht worden ist
- vgl. OR 208 Abs. 2
- Verkäufer muss Verkaufspreis samt Zinsen zurückerstatten
Ersatz von weiterem Schaden
- Der Verkäufer ist verpflichtet, den weiteren Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle
- vgl. OR 208 Abs. 3
Abgrenzung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden
- Schadenposten muss direkte Folge des Mangels sein
- Vgl. BGE 133 III 257, E. 2.5.4
Wandelung nach Untergang der Sache
- Wandelung ist auch dann noch möglich, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist
- vgl. OR 207 Abs. 1
Ungerechtfertigte Wandelung
- Rechtfertigen es die Umstände nicht, den Kauf rückgängig zu machen, kann der Richter dem Käufer bloss Ersatz für den Minderwert zusprechen
- vgl. OR 205 Abs. 2
Ausschluss der Wandelung
- wenn die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen ist oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden ist
- vgl. OR 207 Abs. 3
Gesetzestexte
OR 205 B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 7. Inhalt der Klage des Käufers / a. Wandelung oder Minderung
7. Inhalt der Klage des Käufers
a. Wandelung oder Minderung
1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
OR 206 B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 7. Inhalt der Klage des Käufers / b. Ersatzleistung
b. Ersatzleistung
1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
OR 207 B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 7. Inhalt der Klage des Käufers / c. Wandelung bei Untergang der Sache
c. Wandelung bei Untergang der Sache
1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
OR 208 B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 8. Durchführung der Wandelung / a. Im Allgemeinen
8. Durchführung der Wandelung
a. Im Allgemeinen
1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Literatur
- Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 86
- Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, S. 167
- Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156
Judikatur
- Zum Kausalzusammenhang des Schadenersatzes bei Wandelung
- BGE 133 III 257, E. 2.5.4