Bevor auf die Nichtleistung, insbesondere auf die Rechtsfolgen der Nichtleistung im allgemeinen Vertragsrecht und im Kaufrecht eingegangen wird, werden nachfolgend kurz die unterschiedlichen Arten der Unmöglichkeit einer Leistung dargestellt. Diese Unterscheidungen sind deshalb wichtig, weil die aufgezeigten Unterschiede eine wichtige Rolle für die Rechtsfolgen der Nichtleistung bilden.
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
- Objektive Unmöglichkeit
- Bei der objektiven Unmöglichkeit kann die Leistung von keinem Schuldner erbracht werden
- Subjektive Unmöglichkeit
- Bei der subjektiven Unmöglichkeit kann die Leistung von einem bestimmten Schuldner nicht erbracht werden
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
- Anfängliche Unmöglichkeit
- Bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist die Leistung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich
- Nachträgliche Unmöglichkeit
- Bei der nachträglichen Unmöglichkeit wird die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich
Verschuldete und unverschuldete Unmöglichkeit
- Verschuldete Unmöglichkeit
- Gläubiger oder Schuldner hat die Unmöglichkeit der Leistung verschuldet
- Unverschuldete Unmöglichkeit
- Weder Gläubiger noch Schuldner haben Schuld daran, dass die Leistung unmöglich wurde
- Eine Schuldzuweisung ist also möglich
Vorübergehende oder dauerhafte Unmöglichkeit
- Die Unmöglichkeit kann nur vorübergehend oder dauerhaft bestehen
Weitere Unmöglichkeiten
- Tatsächliche Unmöglichkeit
- Leistung kann aufgrund der Naturgesetze nicht mehr erbracht werden
- Rechtliche Unmöglichkeit
- Vertrag soll eine gesetzlich nicht zugelassene Rechtsfolge herbeiführen
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit
- Wenn Leistung für Schuldner unzumutbar, d.h. wenn durch wirtschaftliche Veränderungen ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungspflichten der Parteien entsteht