Kläger
Bei der Klagesubstantiierung kann der Kollokationskläger, der anstelle der Masse streitet, alle Einreden und Einwendungen der Masse vorbringen. Dabei ist berechtigt, andere Rechtsgründe, Tatsachen und Beweismittel anzurufen als es die Konkursverwaltung tat.
Möglicherweise verfügt der Kollokationskläger über besondere Kenntnisse, die ihn befähigen, erfolgreich Prozess gegen den Mitgläubiger zu führen.
Persönliche Ansprüche zwischen Kläger und Beklagten bilden indessen nicht Prozessgegenstand.
Beklagter
Der Beklagte hat anschliessend in seiner Klageantwort zu begründen, dass die von ihm angemeldete und von der Verwaltung bekanntlich zugelassene Forderung bestehe [vgl. OG ZH in: ZR 1961, 215].
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