Der Mitgläubiger ist nicht zur Widerklage berechtigt.
Diejenigen Tatbestände, die den Mitgläubiger auf „Widerklagegedanken“ bringen, sind wie folgt zu behandeln:
- Mehrforderung des Mitgläubigers
- Nachträgliche Forderungsanmeldung
- Durch die Konkursverwaltung bzw. den Nachlassliquidator abgewiesene Teilforderung
- Anfechtung der Kollokationsverfügung
- Unterlassung der Eigen-Kollokationsklage
- Klagerechtsverwirkung = endgültiger Verzicht auf Anfechtung der Kollokation der Forderung
- Kein Rückkommen auf den Verzicht durch Widerklage im Dritt-Kollokationsprozess mit dem Mitgläubiger
- Gleichzeitige Eigen-Kollokationsklage des Mitgläubigers gegen die Masse infolge Teilabweisung und Dritt-Kollokationsklage
- Eigen-Kollokationsklage
- Teilerfolg der Masse durch Vergleich mit dem Mitgläubiger
- Keine Konkurrenzierung durch die „Dritt-Kollokationsklage“
- Das Ergebnis des Teilerfolgs steht der Masse zu
- Teilerfolg der Masse durch Vergleich mit dem Mitgläubiger
- Dritt-Kollokationsklage
- Prozessgegenstand = Vergrösserung des Verhandlungserfolgs der Masse
- Teilerfolg der Masse überschiessende Herabsetzung des Forderungsbetrages bzw. Zurücksetzung der Rangstelle
- Mitgläubiger kann nicht auf die vergleichsweisen Zugeständnisse an die Masse zurückkommen
- Daher keine Sicherstellungspflicht für den Massaerfolg durch den anfechtenden Dritt-Gläubiger
- Vgl. BGE 78 III 133 ff.
- Offener Punkt / Obiter dicta
- Eine eindeutige Abweisungsverfügung sollte eine Vermengung von abgewiesenem, mit der Eigen-Kollokationsklage anfechtbarem Teil, und von zugelassenem, mit der Dritt-Kollokationsklage anfechtbarem Teil gar nicht erst ermöglichen
- Eine solche Abweisungsverfügung verletzt das Prinzip der Eindeutigkeit > primär: BESCHWERDE > gleichzeitige Dritt-Kollokationsklage (bei Gutheissung der Beschwerde vermutlich vergeblich)
- Prozessgegenstand = Vergrösserung des Verhandlungserfolgs der Masse
- Eigen-Kollokationsklage
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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