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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Widerklage

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Mitgläubiger ist nicht zur Widerklage berechtigt.

Diejenigen Tatbestände, die den Mitgläubiger auf „Widerklagegedanken“ bringen, sind wie folgt zu behandeln:

  • Mehrforderung des Mitgläubigers
  • Durch die Konkursverwaltung bzw. den Nachlassliquidator abgewiesene Teilforderung
    • Anfechtung der Kollokationsverfügung
    • Unterlassung der Eigen-Kollokationsklage
      • Klagerechtsverwirkung   =   endgültiger Verzicht auf Anfechtung der Kollokation der Forderung
      • Kein Rückkommen auf den Verzicht durch Widerklage im Dritt-Kollokationsprozess mit dem Mitgläubiger
  • Gleichzeitige Eigen-Kollokationsklage des Mitgläubigers gegen die Masse infolge Teilabweisung und Dritt-Kollokationsklage
    • Eigen-Kollokationsklage
      • Teilerfolg der Masse durch Vergleich mit dem Mitgläubiger
        • Keine Konkurrenzierung durch die „Dritt-Kollokationsklage“
        • Das Ergebnis des Teilerfolgs steht der Masse zu
    • Dritt-Kollokationsklage
      • Prozessgegenstand   =   Vergrösserung des Verhandlungserfolgs der Masse
        • Teilerfolg der Masse überschiessende Herabsetzung des Forderungsbetrages bzw. Zurücksetzung der Rangstelle
      • Mitgläubiger kann nicht auf die vergleichsweisen Zugeständnisse an die Masse zurückkommen
        • Daher keine Sicherstellungspflicht für den Massaerfolg durch den anfechtenden Dritt-Gläubiger
        • Vgl. BGE 78 III 133 ff.
        • Offener Punkt / Obiter dicta
          • Eine eindeutige Abweisungsverfügung sollte eine Vermengung von abgewiesenem, mit der Eigen-Kollokationsklage anfechtbarem Teil, und von zugelassenem, mit der Dritt-Kollokationsklage anfechtbarem Teil gar nicht erst ermöglichen
          • Eine solche Abweisungsverfügung verletzt das Prinzip der Eindeutigkeit > primär: BESCHWERDE > gleichzeitige Dritt-Kollokationsklage (bei Gutheissung der Beschwerde vermutlich vergeblich)

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