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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Künftige Forderungen

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch künftige Forderungen sind – natürlich entsprechende Anmeldung vorausgesetzt – von der Konkursverwaltung trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zu behandeln:

Künftige Forderungen im Allgemeinen

  • =   v.a. aufschiebend bedingte Forderungen
  • Anwendungsfälle
    • zB zukünftige Mietzinsforderung mit Retentionsrecht
    • zB Unterhaltsrente, die auch bei Wiederverheiratung des Berechtigten weiter zu zahlen ist

Künftige periodische Forderungen

  • Bei künftigen periodischen Forderungen wird für die Behandlung differenziert in:
  • Unabänderliche künftige Forderungen
    • Kapitalisierung
    • Liquidation im Konkursverfahren
      • Anwendungsbeispiele
        • Leibrentenforderungen [vgl. OR 518 Abs. 3; SchKG 210 Abs. 2]
        • Forderungen des Verpfründers [vgl. Or 529 Abs. 2]
  • Änderliche künftige Forderungen
    • Keine Kapitalisierung, mangels verlässlicher Grundlage
    • Liquidation
      • im Konkursverfahren
        • nur der bis Konkurseröffnung entstandenen periodischen Leistungen als Konkursforderung
        • Vgl. 1. Konkursklasse
      • durch Vollstreckung gegenüber dem Konkursiten persönlich, durch Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung [vgl. SchKG 206 Abs. 2]
        • der während des Konkursverfahrens und danach fällig gewordenen Beiträge (weder Konkursforderung, noch Massaschuld; keine Einrede mangelnden neuen Vermögens [vgl. SchKG 265 und 265a)
        • Konkursit (Unterhaltsschuldner) kann sich der Verpflichtung nicht durch neuerliche Insolvenzerklärung entschlagen [vgl. SchKG 206 Abs. 3]
      • Anwendungsbeispiel

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