Auch künftige Forderungen sind – natürlich entsprechende Anmeldung vorausgesetzt – von der Konkursverwaltung trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zu behandeln:
Künftige Forderungen im Allgemeinen
- = v.a. aufschiebend bedingte Forderungen
- Anwendungsfälle
- zB zukünftige Mietzinsforderung mit Retentionsrecht
- u.E. Vertragsbegründung mindestens vor Konkurseröffnung
- vgl. BGE 104 III 84 ff.
- zB Unterhaltsrente, die auch bei Wiederverheiratung des Berechtigten weiter zu zahlen ist
- zB zukünftige Mietzinsforderung mit Retentionsrecht
Künftige periodische Forderungen
- Bei künftigen periodischen Forderungen wird für die Behandlung differenziert in:
- Unabänderliche künftige Forderungen
- Kapitalisierung
- Liquidation im Konkursverfahren
- Anwendungsbeispiele
- Leibrentenforderungen [vgl. OR 518 Abs. 3; SchKG 210 Abs. 2]
- Forderungen des Verpfründers [vgl. Or 529 Abs. 2]
- Anwendungsbeispiele
- Änderliche künftige Forderungen
- Keine Kapitalisierung, mangels verlässlicher Grundlage
- Liquidation
- im Konkursverfahren
- nur der bis Konkurseröffnung entstandenen periodischen Leistungen als Konkursforderung
- Vgl. 1. Konkursklasse
- durch Vollstreckung gegenüber dem Konkursiten persönlich, durch Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung [vgl. SchKG 206 Abs. 2]
- der während des Konkursverfahrens und danach fällig gewordenen Beiträge (weder Konkursforderung, noch Massaschuld; keine Einrede mangelnden neuen Vermögens [vgl. SchKG 265 und 265a)
- Konkursit (Unterhaltsschuldner) kann sich der Verpflichtung nicht durch neuerliche Insolvenzerklärung entschlagen [vgl. SchKG 206 Abs. 3]
- Anwendungsbeispiel
- Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge [vgl. ZGB 151, ZGB 279]; vgl. Ehetrennung / Ehescheidung
- im Konkursverfahren