i.d.R. Zinsen-Abrede gemäss ZGB 818 (drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins, maximal aber nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen)
Verzugszinse
Inkassospesen
Verwertungskosten
Sicherungszession
Gegenstand
Forderung (Abtretung nach OR 164 ff.)
Zedent (Kreditschuldner) im Konkurs
Forderungseingabe
Zessionar (Kreditgeber) meldet seine Konkursforderung als Ungesicherte in vollem Betrag an, da die abgetretene Forderung als zum Aktivenbestand gehörend (im Konkursinventar) zu behandeln ist [vgl. hiezu BGE 55 III 85, BGE 59 III 89]
Grund
Forderung des Gläubigers (Zessionar) hat anstelle der wirklich geschuldeten Leistung eine abgetretene Forderung angenommen, ohne auf seinen Basisanspruch gegenüber dem Gemeinschuldner (Zedenten) zu verzichten
Kollokation
Kapitalbetrag
Basisanspruch ist im Konkurs des Zedenten als suspensiv bedingte Forderungzuzulassen
Bedingung = Gläubiger muss sich auf den Basisanspruch anrechnen lassen, was er vom Drittschuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erzielen können
Ergebnis = Gläubiger ist nur mit dem nach Abzug der Drittzahlungen verbleibenden Ausfallbetrag dividendenberechtigt
Hinweis auf die Bedingung im Kollokationsplan
Zinsen
Laufende Zinsen aus einer 3. Klass-Forderung
brauchen nicht kolloziert zu werden
Hinweis auf Zinsenlauf-Regelung gemäss SchKG 209
Künftige Forderungen
Abgetretene künftige Forderungen stehen nicht dem Zessionar (Kreditgeber), sondern der Konkursmasse zu
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