Gläubiger
Bei der Gläubigerstellung sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Rechtsfähigkeit
- Nur rechtsfähige Personen können Forderungen erwerben
- Einfache Gesellschaften
- Träger von Rechten und Pflichten sind die Gesellschafter
- Siehe Box unten
- Weitere Gesamthandschaften
- Siehe Box unten
- Trust
- Trustee als Rechtsträger
- Einfache Gesellschaften
- Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaft
- Verein
- Stiftung
- usw.
- Einzelfirma
- Der Einzelkaufmann ist Rechtsträger von Rechten und Pflichten auch des Geschäftsvermögens
- Siehe Box unten
- Nur rechtsfähige Personen können Forderungen erwerben
- Staat als Gläubiger
- Gläubiger ist der Staat
- Bund
- Kanton
- Gemeinde
- Der Staat kann nur durch seine Organe, d.h. Behörden oder Amtsstellen, handeln; sie werden im Kollokationsplan als „Gläubigervertreter“ vorgemerkt.
- Gläubiger ist der Staat
- Konkurrenz verschiedener Ansprecher
- Verschiedene Gläubiger melden die gleiche Forderung an
- Recht und Pflicht der Konkursverwaltung, nur einen Gläubiger zuzulassen
- Streit darüber, wem die Forderung zusteht, im Kollokationsprozess, und zwar gegen den zugelassenen Gläubiger und die Konkursmasse
- a.Mg.: BGE 37 I 133 (Klage nur gegen den zugelassenen Gläubiger); vgl. auch BGE 5_185/2011, in: BlschK 77 (2013) Nr. 28, S. 140 f.
Gläubigervertreter
Will der Gläubiger seine Interessenwahrung durch einen Beauftragten wahrnehmen lassen, ernennt er einen sog. „Gläubigervertreter“.
Für nicht rechtskundige Gläubiger oder für Gläubiger mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland empfiehlt sich der Beizug eines fachkundigen Gläubigervertreters. Auch für Empfehlungen von Erlös optimierenden Anspruchsverfolgungen durch den Gläubiger, für die Verfahrensbeobachtung in den Publikationsorganen, in denen die Konkursverwaltung die relevanten Zwangsvollstreckungsmassnahmen veröffentlicht, und als Zustelladresse empfiehlt sich eine Gläubigervertretung.
Die Kosten der ausserprozessualen Gläubigervertretung können nicht auf den Schuldner überwälzt werden [vgl. hiezu SchKG 27].
Weiterführende Informationen
Einfache Gesellschaft
- = Personenbezogene Rechtsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (ohne Rechtsfähigkeit, ohne Parteifähigkeit, ohne Handlungsfähigkeit, ohne Prozessfähigkeit und ohne Betreibungsfähigkeit)
- Es haben als Partei die einzelnen Gesellschafter aufzutreten
- Vgl. OR 534 f.
- Aussenverhältnis der einfachen Gesellschaft: Vertretung
- Weitere Erscheinungsformen
Weitere Gesamthandschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- Gütergemeinschaft
- Errungenschaftsgemeinschaft [aZGB 239]
- Erbengemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Trust
Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Aktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Genossenschaftsrecht
- Vereinsrecht
- Stiftungsrecht