Rangrücktrittsforderungen, meistens Aktionärsdarlehen, entstehen in der Regel im Vorfeld des Konkurses, zB in dem die an der Gemeinschuldnerin wirtschaftlich Berechtigten, nicht Eigenmittel einschiessen (AG: Kapitalerhöhung bzw. GmbH: Stammkapitalerhöhung), sondern Darlehen gewähren. Da Darlehen die Geldhingabe mit Pflicht zur Rückgabe beinhalten, sind sie nicht „eigenmittelwirksam“. Sie verbessern also nicht die Bilanzsituation, sondern verschaffen dem angeschlagenen Unternehmen nur, aber immerhin, Liquidität. Am nächsten Bilanzstichtag wird dies festgestellt, vor allem wenn keine Unternehmensgesundung eingetreten ist. Wollen die Aktionäre das Darlehen immer noch nicht in Eigenmittel umwandeln, bleibt zur Vermeidung einer Überschuldungsanzeige bzw. Insolvenzerklärung oft nur der Rangrücktritt:
- = Verzicht des Gläubiger auf Befriedigung seiner Forderung, sofern und soweit das Verwertungsergebnis im Konkursfalle zur Deckung der Ansprüche von Mitgläubigern benötigt wird
- = Rangrücktrittsgläubiger erhält erst eine Deckung, wenn die 3. Klass-Gläubiger befriedigt sind (faktisch 4. Konkursklasse)
- Kollokation in der 3. Konkursklasse, auch wenn die Grundforderung pfandversichert oder privilegiert ist, mit der Bemerkung erfolgt, dass auf diese Forderung nur nach Deckung der 3. Klass-Gläubiger ein Überschuss als Konkursdividende ausgerichtet werden darf
- Forderungseingabe des Rangrücktrittsgläubigers
- Forderungserwahrung, Forderungsbereinigung und Zulassung oder Abweisung wie bei jeder anderen Forderung
- von Amtes wegen
- im Rahmen einer beschränkten Untersuchungsmaxime
- Nichterwähnung des Rücktritts durch anmeldenden Gläubiger
- Keine Kollokationsklage-Möglichkeit
- Keine Beschwerde-Möglichkeit
- Schadenersatzanspruch der berechtigten Mitgläubiger
- Forderungserwahrung, Forderungsbereinigung und Zulassung oder Abweisung wie bei jeder anderen Forderung
- Eigenkapitalersetzendes Darlehen
- Qualifikation und Behandlung im Konkurs umstritten
- Umdeutung als rangrücktrittsbelastetes Darlehen und nachrangige Kollokation, und zwar u.E. auch im Verhältnis zu den (einfachen) rangrücktrittsbelasteten Darlehen
- Vgl. OG ZH, in SZW 65 (1993) 22
- Vgl. OR 725 Abs. 2
Weiterführende Informationen
Umstrukturierung einer Gesellschaft
Aktiengesellschaft: Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
GmbH: Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
Überschuldung einer Gesellschaft
Rangrücktritt bei Überschuldung einer Gesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.