Rangrücktrittsforderungen, meistens Aktionärsdarlehen, entstehen in der Regel im Vorfeld des Konkurses, zB in dem die an der Gemeinschuldnerin wirtschaftlich Berechtigten, nicht Eigenmittel einschiessen (AG: Kapitalerhöhung bzw. GmbH: Stammkapitalerhöhung), sondern Darlehen gewähren. Da Darlehen die Geldhingabe mit Pflicht zur Rückgabe beinhalten, sind sie nicht „eigenmittelwirksam“. Sie verbessern also nicht die Bilanzsituation, sondern verschaffen dem angeschlagenen Unternehmen nur, aber immerhin, Liquidität. Am nächsten Bilanzstichtag wird dies festgestellt, vor allem wenn keine Unternehmensgesundung eingetreten ist. Wollen die Aktionäre das Darlehen immer noch nicht in Eigenmittel umwandeln, bleibt zur Vermeidung einer Überschuldungsanzeige bzw. Insolvenzerklärung oft nur der Rangrücktritt:
- = Verzicht des Gläubiger auf Befriedigung seiner Forderung, sofern und soweit das Verwertungsergebnis im Konkursfalle zur Deckung der Ansprüche von Mitgläubigern benötigt wird
- = Rangrücktrittsgläubiger erhält erst eine Deckung, wenn die 3. Klass-Gläubiger befriedigt sind (faktisch 4. Konkursklasse)
- Kollokation in der 3. Konkursklasse, auch wenn die Grundforderung pfandversichert oder privilegiert ist, mit der Bemerkung erfolgt, dass auf diese Forderung nur nach Deckung der 3. Klass-Gläubiger ein Überschuss als Konkursdividende ausgerichtet werden darf
- Forderungseingabe des Rangrücktrittsgläubigers
- Forderungserwahrung, Forderungsbereinigung und Zulassung oder Abweisung wie bei jeder anderen Forderung
- von Amtes wegen
- im Rahmen einer beschränkten Untersuchungsmaxime
- Nichterwähnung des Rücktritts durch anmeldenden Gläubiger
- Keine Kollokationsklage-Möglichkeit
- Keine Beschwerde-Möglichkeit
- Schadenersatzanspruch der berechtigten Mitgläubiger
- Forderungserwahrung, Forderungsbereinigung und Zulassung oder Abweisung wie bei jeder anderen Forderung
- Eigenkapitalersetzendes Darlehen
- Qualifikation und Behandlung im Konkurs umstritten
- Umdeutung als rangrücktrittsbelastetes Darlehen und nachrangige Kollokation, und zwar u.E. auch im Verhältnis zu den (einfachen) rangrücktrittsbelasteten Darlehen
- Vgl. OG ZH, in SZW 65 (1993) 22
- Vgl. OR 725 Abs. 2
Weiterführende Informationen
Umstrukturierung einer Gesellschaft
Aktiengesellschaft: Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
GmbH: Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
Überschuldung einer Gesellschaft
Rangrücktritt bei Überschuldung einer Gesellschaft