Bei der Kostentragung ergeben sich folgende Fragestellungen:
Anwendbares (Tarif-)Recht
- Es gilt nicht der SchKG-Gebührentarif, sondern der kantonale Prozesstarif am Konkursort.
Kostenauflage (Gerichtskosten und Prozessentschädigung)
- Grundsätze
- Die Kosten werden in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verteilt [vgl. ZPO 106].
- Bei Klagegutheissung werden die Kosten dem Beklagten auferlegt und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif zu bezahlen. Bei Klageabweisung verhält es sich umgekehrt.
- Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verteilt. Ebenso wird mit der Parteientschädigung verfahren.
- Abweichung von der ordentlichen Kostentragungs-Regelung
- Abweisung der Forderung, weil der Gläubiger seinen Anspruch nicht hinreichend belegte, aber im Kollokationsprozess den Nachweis erfolgreich führt
- Voraussetzungen
- Urkundenbesitz des Gläubigers [vgl. SchKG 67 Ziffer 4 und SchKG 73 Abs. 2]
- Fristansetzung nach KOV 59 zur Einreichung von Beweismitteln unter Androhung der Forderungsabweisung
- a. Mg. BGE 68 III 139 f. (Einreichung beim Kollokationsrichter gelte nicht als Verspätung, die eine Kostenfolge bewirken müsse)
- Voraussetzungen
- Abweisung der Forderung, weil der Gläubiger seinen Anspruch nicht hinreichend belegte, aber im Kollokationsprozess den Nachweis erfolgreich führt
Kostentragung durch die Masse?
- Abgesehen von Ausreissern ist bisher keiner Konkursmasse keine unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung [UP] + unentgeltlicher Rechtsbeistand [URB]) gewährt worden.
Gerichtskosten und Prozessentschädigungen sind Massekosten
- Werden in Prozessen, seien es Aktiv- oder – wie hier – Passiv-Prozesse, der Masse Prozesskosten und Prozessentschädigungen auferlegt, sind diese „Massaverbindlichkeiten“.
Weiterführende Informationen
Praxis
- Oft stehen die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erzielbaren Prozesserfolg bzw. Prozessgewinn.
- Es kann sogar der Fall eintreten, dass die Anwalts- und Prozesskosten höher ausfallen als der effektiv erzielbare Prozesserfolg.