Materielle Erledigung
Das materielle Ergebnis des Kollokationsprozesses gegen den Mitgläubiger zeitigt folgende Wirkungen:
Obsiegen des Kollokationsklägers
- Kollokationsplan-Änderung bzw. -Berichtigung
- Gutheissendes Kollokationsurteil bewirkt eine verbindliche Änderung des Kollokationsplans (für alle, d.h. für den beklagten Mitgläubiger, den Kläger und alle übrigen Gläubiger)
- Vormerkung des Obsiegens im Kollokationsplan = Änderung des Gläubigernamens in Bezug auf die erfolgreich bestrittene Zulassungssumme der Forderung des beklagten Mitgläubigers [vgl. auch SchKG 250 Abs. 3]
- Prozessergebnis
- = Prozessgewinn
- im Gegensatz zum Terminus „Prozesserfolg“ bei der Kollokationsklage gegen die Masse
- Wirkungen
- Teilnahme des Kollokationsklägers anstelle des beklagten Mitgläubigers im abgewehrten Umfange am Verwertungsergebnis
- Änderung bzw. Berichtigung hat Auswirkungen im Verteilungsstadium und bei der Selbstverfolgung von Ansprüchen gestützt auf SchKG 260 (höherer Partizipationsbetrag)
Unterliegen des Kollokationsklägers
- Es bleibt alles „beim Alten“
- Der Kollokationsplan bleibt unverändert.
- Der Kollokationsbeklagte bleibt mit der von der Verwaltung zugelassenen Forderung bzw. mit dem zugebilligten Rang im Kollokationsplan verzeichnet und partizipiert im zugelassenen Umfang bzw. in der anerkannten Rangstelle am Konkurs- bzw. Nachlass-Liquidationserlös.
Unzulässigkeit des Auskaufs des Dritt-Kollokationsklägers aus dem Konkursverfahren (durch Vermittlung der Konkursverwaltung)
Der Auskauf eines Konkursgläubigers anlässlich einer negativen Kollokationsklage ist unzulässig. Verweigert der Kollokationskläger eine Einigung, weil er beispielsweise die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen durch den Dritt-Kollokationsbeklagten befürchtet, kann die Zustimmung des ersteren nicht durch Einschaltung des Konkursamtes umgangen werden, und zwar dergestalt, dass der beklagte Konkursgläubiger die kollozierte Forderung des Kollokationsklägers (nicht Streitgegenstand) via Konkursamt durch Hinterlegung bezahlt und, dass hernach das Konkursamt die klägerische Forderung im Kollokationsplan streicht, mit der Abschreibungsfolge des Kollokationsprozesses infolge Gegenstandslosigkeit.
Das Konkursamt darf sich nicht in den Dritt-Kollokationsprozess einmischen; seine Funktion hat sich mit der Erstellung des Kollokationsplans erschöpft (vgl. BGE 5A_769/2013 vom 13.03.2014).
Literatur
- WALTHER FRIDOLIN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2014, in: ZBJV 152 (2016) 467 f.
- LEVANTE MARCO, Aktuelles aus der Rechtsprechung zum Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, in: AJP 2015, S. 587 f.
Judikatur
- BGE 5A_769/2013 vom 13.03.2014
- Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. ZK, vom 18.07.2014 (PS140095)
Prozessuale Erledigung
Die Prozesserledigung ist in folgenden Varianten möglich (im Überblick):
- Prozesserledigung durch Urteil
- Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung
- aus formellen Gründen (Absenz einer Prozessvoraussetzung)
- aufgrund von Prozesserklärungen der Parteien
Prozesserledigung durch Urteil
- Prozessuales
- Urteil
- Materielle Stellungnahme zur Kollokationsplanstreitigkeit
- Voraussetzungen
- Keine Einigung (Vergleich)
- Kein Klagerückzug
- Urteil
- Prozessergebnis
- Obsiegen des Dritt-Kollokationsklägers
- Unterliegen des Dritt-Kollokationsklägers
- Wirkungen
- Obsiegen des Dritt-Kollokationsklägers
- Änderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans
- Keine Neuauflage des Kollokationsplans
- Ausnahme
- Uneinbringliche Prozesskosten
- Ausnahme
- Unterliegen des Dritt-Kollokationsklägers
- Keine Änderung des Kollokationsplans
- Forderungszulassung der Verwaltung war rechtens
- Obsiegen des Dritt-Kollokationsklägers
Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung
- Prozessuales
- Gelangt der beklagte Mitgläubiger nach Erhebung des Kollokationsklage zur Ansicht, der Klägerstandpunkt sei ganz oder zumindest teilweise berechtigt und der Kollokationsprozess liege nicht in seinem Interesse, kann er die Klage ganz oder teilweise anerkennen.
- Anerkennung erfordert keine Neuauflage des Kollokationsplans
- Prozessergebnis
- Voll- oder Teil-Obsiegen des Dritt-Kollokationsklägers
- Prozesskosten
- Kostentragung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen [vgl. ZPO 106]
- Wirkungen
- Kollokationsplan
- Änderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans
- Keine Neuauflage des Kollokationsplans
- Ausnahme
- Uneinbringliche Prozesskosten
- Ausnahme
- Neuauflagekosten
- Kollokationskläger hat für Kosten der anerkennungsbedingten Neuauflage des Kollokationsplans nicht aufzukommen [vgl. BGE 68 III 136]
- Kollokationsplan
Prozesserledigung durch Vergleich
- Prozessuales
- Siehe Prozessuales unter „Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung“ oben
- Vergleich bedarf nicht der Genehmigung durch die Konkursverwaltung [vgl. BGE 48 III 23]
- Prozessergebnis
- Wie Voll- oder Teil-Obsiegen des Kollokationsklägers unter „Prozesserledigung durch vollständige oder teilweise Klageanerkennung“ oben
- Prozesskosten
- Kostentragung nach Massgabe des Vergleichs (Parteivereinbarung oder Richterentscheid) [vgl. ZPO 109]
- Wirkungen
- Kollokationsplan
- Änderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans
- Neuauflage des Kollokationsplans nur für uneinbringliche Prozesskosten [vgl. SchKG 250 Abs. 3]
- Kollokationsplan
Prozesserledigung durch Klagerückzug
- Prozessuales
- Klagerückzugserklärung des Dritt-Kollokationsklägers ans zuständige Gericht
- Prozessresultat
- Kostenvorteile für den Dritt-Kollokationskläger
- Wirkungen
- Folgen wie im Falle eines vollständigen Unterliegens
- Keine Abänderung bzw. Berichtigung des Kollokationsplans