Im Folgenden ist auf die teils sonderbar wirkenden, in Bezug auf Recht und Lasten asymmetrisch zu handhabenden Dienstbarkeiten und Grundlasten einzugehen:
Dienstbarkeiten nach ZGB (ab 1912)
- Aufnahme nur bestehender Dienstbarkeiten
- gemäss Grundbuchauszug des zuständigen Grundbuchamtes, also von Amtes wegen [SchKG 246; BGE 39 I 77, BGE 64 III 19], und / oder
- gemäss Anmeldung eines ansprechenden Begünstigten
- Kollokationsentscheid der Konkursverwaltung
- Gegenstand
- nur die Lasten (vgl. „c) andere Lasten)
- die Rechte werden einzig im Liegenschaften-Beschrieb abgebildet und sind mittelbarer Aktivengegenstand, indem das Grundstück als solches ins Konkursinventar aufgenommen wird
- Entscheide
- Zulassungsentscheid
- Bestreitungsentscheid
- Zulassung einer nicht bestehenden Dienstbarkeit
- Lastenverzeichnis wird auch in einem solchen Fall rechtskräftig [vgl. BGE 97 III 100, Erw. 5c]
- Gegenstand
Altrechtliche Dienstbarkeiten (bis 1911)
- Gegenstand
- Ist das Grundbuch noch nicht eingeführt, können noch alt-rechtliche Grunddienstbarkeiten ohne Grundbucheintrag bestehen
- Vgl. VZG 123
- Rechteruf
- Konkursverwaltung hat durch zweimaligen Aufruf die Inhaber solcher Grunddienstbarkeiten aufzufordern, ihre Rechte binnen 20 Tagen anzumelden
- Keine Entscheidungskompetenz der Konkursverwaltung
- Kein Kognitionsrecht der Konkursverwaltung, ob die geltend gemachte Dienstbarkeit wirklich besteht
- Geltend gemachte alt-rechtliche Dienstbarkeiten sind mit entsprechendem Vorbehalt ins Lastenverzeichnis aufzunehmen
Grundlasten
- Forderungseingabe und Lasten-Ansprache
- Abgesehen vom Inhalt einer Grundlast und den nachgenannten „Unterschieden“ gelten vor allem in Bezug auf die Kollokation und Liegenschaften-Verwertung grundsätzlich die nämlichen Regeln wie bei den Dienstbarkeiten
- Unterschiede zur Dienstbarkeit
- Leistungspflicht (nicht bloss Dulden oder Unterlassen)
- Realgrundlast / Recht
- Ausweis der Berechtigung unter den „Anmerkungen“
- Gesamtwert
- Relevanz auch bei Doppelaufruf
- Ablösbarkeit der Grundlast gegen Erstattung des Gesamtwertes, spätestens nach 30 Jahren
- Siehe nachfolgende Box
Weiterführende Informationen
Dienstbarkeit (auch: Servitut)
- Rechtsnatur der Dienstbarkeit
- Beschränktes dingliches Recht
- unselbständig Zustimmung zur Übertragung des Belasteten notwendig) + unbefristet (= ohne Dauer)
- selbständig (= übertragbar) + dauernd (= befristet, zB min. 30 Jahre, max. 100 Jahre), durch Aufnahme ins Grundbuch als Grundstück ausgestaltbar [vgl. ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 2]
- Verpflichtung zu einem
- Dulden bestimmter Eingriffe eines Dritten oder
- Unterlassen der Ausübung des Eigentumsrechts zG eines Dritten
- Keine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen
- Ausnahme: Handlungen von nebensächlicher Bedeutung, insbesondere solcher die der Erfüllung der Hauptverpflichtung dienen [vgl. ZGB 730 Abs. 2]
- Beschränktes dingliches Recht
- Dienstbarkeits-Arten
- Personaldienstbarkeit
- zG bestimmter natürlicher oder juristischer Personen
- zL des belasteten Grundstücks
- durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
- Anwendungsbeispiele
- Nutzniessung [ZGB 745 ff.]
- Wohnrecht [ZGB 776 ff.]
- Baurechte [ZGB 779 ff.]
- Grunddienstbarkeit
- zG des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
- durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks
- zL des belasteten Grundstücks
- durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
- zG des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
- Personaldienstbarkeit
Grundlast
- Rechtsnatur der Grundlast
- Verpflichtung des Grundeigentümers zu einer Leistung (Natural-, Geld- oder Arbeitsleistung)
- Reine Sachhaftung für die Leistungspflicht, keine persönliche Haftung [vgl. ZGB 782]
- Grundlast-Arten
- Personalgrundlast
- zG bestimmter natürlicher oder juristischer Person
- zL des belasteten Grundstücks
- durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
- Realgrundlast
- zG des jeweiligen Eigentümers des berechtigten Grundstücks
- Die Berechtigung wir nur, aber immerhin auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks „angemerkt“
- zL des belasteten Grundstücks
- durch Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks
- zG des jeweiligen Eigentümers des berechtigten Grundstücks
- Personalgrundlast
- Leistungsinhalt
- Leistungspflicht muss sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergeben
- Anwendungsbeispiele
- Lieferung von landwirtschaftlichen Produkten
- Lieferung von Gewerbeprodukten
- Lieferung von Energie aus einem holzverarbeitenden Betrieb
- Einzug und Ablieferung der Kurtaxe aus Hotelbetrieb an Kurverein
- Anwendungsbeispiele
- Leistung muss für die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks
- Anwendungsbeispiele
- Pflicht zum Unterhalt einer Brücke
- Pflicht zum Unterhalt eines Bach- und Flussufers (sog. Wuhrpflicht)
- Herstellung einer Kanalisation
- Anwendungsbeispiele
- Leistungspflicht muss sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergeben
- Eintragung eines Gesamtwertes
- Eintragung eines bestimmten Betrages als Gesamtwert der Grundlast
- Bei wiederkehrende Leistungen
- 20 facher Wert der Jahresleistung
- Gesamtwert-Angabe ist nicht Gültigkeitserfordernis
- Fehlen eines Gesamtwertes
- Wertfestsetzung durch den Richter
- Bei wiederkehrende Leistungen
- Gesamtwert ist für die relevant für die dereinstige Ablösung der Grundlast
- Ablösbarkeit nach 30-jährigem Grundlast-Bestand
- Ablöse = im Grundbuch eingetragener Gesamtwert
- Ausnahme
- Schuldner (Grundeigentümer) kann nachweisen, dass die Grundlast einen geringeren Wert habe [vgl. ZGB 783 Abs. 2, ZGB 787 bis ZGB 789]
- Ausnahme
- Eintragung eines bestimmten Betrages als Gesamtwert der Grundlast
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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