Lässt sich die Verwaltung einen Verfahrensfehler zu Schulden kommen, so ist der Gemeinschuldner (als natürliche Person) beschwerdelegitimiert:
- BESCHWERDE
- SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde
- Checkliste: Beschwerdefälle bei der Kollokation in Konkurs- oder Nachlassverfahren
Rechtsnatur
Die Beschwerde des Gemeinschuldners (nachfolgend „Gemeinschuldner-Beschwerde“) ist nicht ein Rechtsmittel um die Kollokation anzufechten, sondern ein blosses Korrekturmittel. Die Wirkung kann aber eine ähnliche sein.
Beschwerdegründe
Eine „Gemeinschuldner-Beschwerde“ ist in der Regel nur erfolgversprechend, wenn die Argumente auf die Beseitigung einer Unregelmässigkeit der Verwaltung bzw. auf eine formal fehlerhafte Verfügung der Verwaltung zielen, wie:
- Verletzung der Prüfungspflicht rügen, nicht aber die Kollokation als solche
- Nichtbeachtung nachgenannter Vorschriften über die Aufstellung des Kollokationsplans
- Einforderung von Beweismitteln zur Forderungseingabe
- Erwahrung der Forderungseingaben
- Erklärung des Gemeinschuldners zu den Forderungseingaben [vgl. SchKG 244]
- Anerkennung nur hinreichend belegter Forderungen [vgl. KOV 59]
- Sache des Ansprechers, das Bestehen seiner Forderung durch geeignete Beweismittel zu belegen [vgl. SchKG 232 Ziffer 2]
- Vorwurf, Anhörung und Berücksichtigung der Vorbringen des Gemeinschuldners hätte die Verwaltung zu einem andern Entscheid veranlasst
- Vgl. BGE 71 III 182, BGE 93 III 59 ff., BGE 103 III 20
- Opportunitätsprinzip
- Die Verwaltung wird in Fällen von Dividendenlosigkeit in materiell-rechtlichen Fragen kaum den Kollokationsstreit mit einem Gläubiger suchen, da sie durch die Abweisung das Liquidationsergebnis zugunsten der anderen Gläubiger nicht optimieren kann, sondern der Masse Kosten verursacht; durch die Teilnahme des mutmasslich „Nichtberechtigten“ werden möglicherweise die Rechte der anderen Gläubiger tangiert, indem dieser bei besonderen Liquidationsgelegenheiten (Abtretung nach SchKG 260) mit konsumiert
- Die Verwaltung hat trotz Opportunitätsprinzip aber die formalen Regeln von Forderungsnachweis (Beweismittel) und Prüfung zu beachten.
Ergebnisse und Folgen
- Unterliegen
- Hat die Verwaltung die Prüfung unter Berücksichtigung der Hinweise des Gemeinschuldners vorgenommen, ist aber zu einem andern Ergebnis gelangt, so besteht kein Raum für die Beschwerde.
- Obsiegen
- Hat die Verwaltung ihre Verfahrens-Pflichten nicht beachtet und wird die „Gemeinschuldner-Beschwerde“ gutgeheissen, so ist der entsprechend abgeänderte Kollokationsplan neu aufzulegen; dem dadurch abgewiesenen Gläubiger steht es frei, die „Eigen-Kollokationsklage“ gegen die Masse zu erheben. Es wird sich dann im Verfahren vor dem ordentlichen Richter weisen, ob der abgewiesene Gläubiger aus materiell-rechtlichen Gründen obsiegt und alles wieder beim ursprünglichen Ergebnis endet („ausser Spesen nichts gewesen“).
Verhältnis zur Dritt-Kollokationsklage
- Vorwegbehandlung der „Gemeinschuldner-Beschwerde“
- Sistierung der Dritt-Kollokationsklage bis zur Erledigung
Weiterführende Informationen
- Kein Beschwerderecht des Gemeinschuldners zur Anfechtung des Konkursverwalterentscheids über den Pfandbestand und die Rangierung der kollozierten Forderung [vgl. AB TI in: Rep. 1999, 287