Einleitung
Die Auflösung ist geprägt durch folgende Aspekte:
- Auflösungsfolge
- Auflösungsgründe
- Kündigungsrecht
Gesetzliche Grundlage
Literatur
- ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
Auflösungsfolge
Ein Auflösungsgrund führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Kommanditgesellschaft (KMG). – Die Kommanditgesellschaft (KMG) besteht als sog. „Abwicklungsgesellschaft“ fort, mit dem neuen Zweck der Beendigung durch Liquidation („Liquidationszweck“).
Sodann sind folgende Massnahmen zu beachten:
- Pflicht zur Anmeldung der Eintragung der Auflösung im Handelsregister vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 574 Abs. 2 und HRegV 42]
- Möglichkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch den Richter, auf Antrag hin [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 574 Abs. 3].
Verordnungsgrundlage
Auflösungsgründe
Die Beendigung der Kommanditgesellschaft (KMG) wird durch folgende Auflösungsgründe bestimmt:
- Verweisung auf das Recht der Kollektivgesellschaft [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 574 Abs. 1]
- Konkurs
- Verweisung auf das Recht der einfachen Gesellschaft, sofern und soweit sich aus dem „Kollektivgesellschaftsrecht“ nichts anderes ergibt [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 574 Abs. 1 iVm OR 545 f.]
- Zweckerreichung [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1]
- Unmöglichkeit der Zweckerreichung [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1]
- Todesfall eines Gesellschafters ohne Nachfolge- oder Eintrittsklausel zG der Erben [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 2]
- Ausnahme
- Tod oder Entmündigung des Kommanditärs hat nicht die Auflösung der KMG zur Folge
- Ausnahme
- Liquidationsanteil eines Gesellschafters gelangt in Zwangsvollstreckung [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3]
- Gesellschafter fällt in Konkurs [vgl. OR 619 Abs. 2 (bezügl. Kommanditär) iVm OR 545 Abs. 1 Ziffer 3]
- Gesellschafter wird bevormundet [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3]
- Übereinkunft der Gesellschafter [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 4]
- Ablauf der Dauer, auf die die Gesellschaft errichtet wurde [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 5]
- Kündigung eines Gesellschafters,
- wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten ist
- wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen wurde
- wenn die Gesellschaft auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 6]
- Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus wichtigem Grund [vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 7]
- Zwingender Natur [vgl. BGE 89 II 35)
- auch bei Vereinbarung der Gesellschaft auf bestimmte Dauer [vgl. BGE 106 II 229]
- Auflösungsklage kurz vor Ablauf der festen Vertragsdauer der einfachen Gesellschaft erfordert eine individuell konkrete Interessenabwägung (zurückhaltende Haltung der Gerichte)
- Gestaltungsklage
- Konstitutives Gestaltungsurteil mit Wirkung ex nunc [vgl. hiezu BGE 74 II 173]
- Zwingender Natur [vgl. BGE 89 II 35)
Gesetzliche Grundlage
Art. 619 OR
1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Entmündigung des Kommanditärs die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Literatur
- BUCHER E., Der Konkurs der Kommanditgesellschaft nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1926
Kündigungsrecht des Gesellschafters
Kraft Verweisung auf das Recht der Kollektivgesellschaft und von da auf das Recht der einfachen Gesellschaft steht den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft (KMG) ein Kündigungsrecht zu [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 574 Abs. 1 bzw. iVm OR 545 ff.]:
- aus wichtigem Grund [vgl. OR 545 Abs. 2]
- bei Errichtung der Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters
- Gesetzliches Kündigungsrecht! [vgl. OR 546 Abs. 1]
- Kündigungsfrist
- 6 Monate [vgl. OR 546 Abs. 1]
- Kündigungsfrist nicht zwingender Natur [vgl. BGE 106 II 228 ff.]
- Unkündbarkeit der Gesellschaft auf Lebenszeit der Gesellschafter unter Vorbehalt der Schranken von ZGB 27 Abs. 2 zulässig
- Kündigungsfrist
- Kündigungsbedingungen
- Kündigung
- nur in guten Treuen
- nicht zur Unzeit
- im Falle jährlicher Rechnungsabschlüsse nur auf Ende eines Geschäftsjahres
- vgl. OR 546 Abs. 2.
- Kündigung
- Gesetzliches Kündigungsrecht! [vgl. OR 546 Abs. 1]
Kündigungsrecht durch Gläubiger eines Gesellschafters
Kraft Weiterverweisung auf das Recht der Kollektivgesellschaft haben ein Kündigungsrecht [vgl. OR 619 Abs. 1 iVm OR 575]:
- die Konkursverwaltung im Konkurs des Gesellschafters
- 6 monatige Kündigungsfrist, selbst bei befristeter Kollektivgesellschaft
- die Gläubiger eines Gesellschafters, zu dessen Gunsten der Liquidationsanteil gepfändet ist
Die übrigen Gesellschafter haben das Recht, solange die Auflösung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, die Wirkung einer solchen Kündigung abzuwehren durch:
- Befriedigung der Konkursmasse
- Befriedigung des betreibenden Gläubigers.