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Kommanditgesellschaft

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ERRICHTUNG

Erstellungsdatum:
20.08.2012
Aktualisiert:
07.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Auch bei  der Errichtung einer Kommanditgesellschaft (KMG) wird unterschieden in:

Kaufmännische Gesellschaft

  • Formlose, konkludente Einigung, verbunden mit Eintragungspflicht + HR-Eintragung
    • HR-Eintragung nur von deklaratorischer Bedeutung [vgl. OR 594]
    • Entstehung der Gesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (und damit vor dem Handelsregistereintrag)

Nichtkaufmännische Gesellschaft

  • Handelsregistereintragung = Entstehungsvoraussetzung
    • HR-Eintragung von konstitutiver Bedeutung [vgl. OR 595]
    • Entstehung der Gesellschaf erst mit dem Handelsregistereintrag
      • Vor HR-Eintragung ist die Verbindung als einfache Gesellschaft zu beurteilen.

Die grundsätzlichen Ausführungen betreffen:

Gesetzliche Grundlage

Literatur

  • VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948
  • HERZOG WOLFGANG, Die mangelhafte Personalgesellschaft im schweizerischen und deutschen Recht, Diss. Basel 1959

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