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Kommanditgesellschaft

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Gesellschaftsvertrag

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Kommanditgesellschaft entsteht aus Konsens

  • Einigung, von Komplementären und Kommanditären gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen zu betreiben
  • Form: formfrei, auch durch konkludentes Verhalten der Gründer

Grundsätzlich richtet sich das Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern also nach dem Gesellschaftsvertrag [vgl. OR 598 Abs. 1].

Sofern und soweit keine Vereinbarung geschlossen wurde, gelangen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, aber nur wenn im Recht der Kommanditgesellschaft keine Abweichungen legiferiert sind [vgl. OR 598 Abs. 2].

Judikatur

Literatur

  • MUELLER R., Gesellschaftsvertrag und Synallagma, Diss. Zürich 1971
  • ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
  • VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948

Weiterführende Informationen

Für die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft (KLG) in ein Kommanditgesellschaft (KMG) vergleiche BGE 95 II 550.

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