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Kommanditgesellschaft

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Haftung

Rechtsgebiet:
Kommanditgesellschaft
Stichworte:
Kommanditgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Haftung manifestiert sich die unterschiedliche Rechtsstellung der

  • Komplementäre
  • Kommanditäre

Literatur

BOURQUIN R.C.A., Die Stellung der Privatgläubiger von Kollektiv- und Kommanditgesellschafen, Diss. Zürich 1955

Komplementäre

Haftungs-Grundsätze

Bei der Kommanditgesellschaft (KMG) ist die Haftung des Komplementärs für Gesellschaftsschulden wie folgt gesetzlich geordnet:

  • Primärhaftung des Sondervermögens der Gesellschaft
    • für die ausschliessliche Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
    • Ausschluss der Privatgläubiger
      • Haftungsgrundlage nur Liquidationsanteil des schuldnerischen Gesellschafters nach Liquidation der KMG
  • Subsidiärhaftung aller Komplementäre
    • Persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden, falls das Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) hiezu nicht ausreicht
      • persönlich
      • unbeschränkt
      • solidarisch
    • Belangbarkeits-Voraussetzungen
      • Auflösung der Kommanditgesellschaft (KMG)
      • Erfolglose Betreibung der Kommanditgesellschaft (KMG)
      • Konkurs über die Kommanditgesellschaft (KMG)
      • Konkurs des belangten Komplementärs
    • Ausschluss der Subsidiärhaftung des Komplementärs
      • Gesellschafter verpflichtet sich als Solidarbürge für die Schuld der Kommanditgesellschaft (KMG)
      • Ausdrücklicher Verzicht des Gesellschaftsgläubigers auf die subsidiäre Haftung des Komplementärs

Gleichzeitiger Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern

  • Durchführung des Gesellschaftskonkurses
    • über Gesellschafts-Sondervermögen
    • unter Ausschluss des Privatvermögens der Gesellschafter
  • Durchführung der Privatkonkurse
    • Teilnahme der Privat- und Gesellschaftsgläubiger, letztere mit den sog. „Ausfallforderungen“
    • vgl. SchKG 216 f.

Nachlassverfahren

Bei Bestätigung des ordentlichen Nachlassvertrages bzw. des Vermögensabtretungsvergleichs

  • Befreiung der Gesellschafter von der Haftung für ungedeckte Gesellschaftsschulden
    • umstritten
  • Gestaltungsfreiheit, von der Gebrauch gemacht werden sollte
    • Ausdrückliche Regelung der Befreiung der Gesellschafter von der Haftung für ungedeckte Gesellschaftsschulden

Regressrechte des leistenden Gesellschafters

  • Primärer Regress
    • gegen die Gesellschaft, und zwar in vollem Umfang der von ihm anstelle der Gesellschaft erbrachten Leistungen
  • Sekundärer Regress
    • des zahlenden Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter als solidarische Mitverpflichtete, im Rahmen ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verlustbeteiligung, d.h. nur quotenmässig (Komplementäre) bzw. betraglich (Kommanditäre)

Kommanditäre

Die abweichende Rechtsstellung des Kommanditärs wirkt sich auch in seiner beschränkten Haftung aus:

  • Grundsätze
    • Haftung nur bis zum Betrag der bekanntgegebenen Kommanditsumme
    • Haftungsbeschränkung wird erst mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft (KMG) ins Handelsregister wirksam
  • Ausnahmen
    • unbeschränkte Haftung des Kommanditärs, wenn er im Namen der KMG Rechtsgeschäft schliesst, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er lediglich Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ist [vgl. OR 605]
    • unbeschränkte und solidarische Haftung des Kommanditärs für Verbindlichkeiten der KMG, die vor ihrem Eintrag ins HR entstanden sind [vgl. OR 606]
    • Haftung des Kommanditärs wie ein Komplementär, wenn sein Name in der KMG-Firma erscheint, da in Firma der KMG nur Namen unbeschränkt haftender Gesellschafter enthalten sein dürfen [vgl. OR 947 Abs. 3 und 4]

Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter

Literatur

BISCHOF C.E., Die Haftung des Kommanditärs, Diss. Basel 1943

Weiterführende Informationen

Eintrag des Kommanditärs im Handelsregister führt nicht zur Unterstellung unter die Wechsel- und Konkursbetreibung [vgl. SchKG 39 Abs. 1 Ziffer 3 e contrario]

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