Die Kommanditgesellschaft (KMG) ist eine sog. verselbständigte Gesamthandgemeinschaft kann durch folgende Elemente charakterisiert werden:
- Rechtsnatur
- „Gemeinschaft zur gesamten Hand“
- keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Verfolgung wirtschaftlicher Ziele
- Behandlung wie eine juristische Person
- Selbstorganschaft durch die Komplementäre, für wichtige Geschäfte unter Mitwirkung der Kommanditäre / Absenz körperschaftlicher Organe
- Rechtsverkehr
- Auftreten unter eigener Firma (Name der Gesellschaft)
- Führung eines kaufmännischen Unternehmens
- Annäherung an eine juristische Person [vgl. OR 602]
- Handlungsfähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Betreibungsfähigkeit
- Klage und Betreibung der Gesellschafter nur subsidiär
- Rechtserwerb bzw. Rechtsbestand
- Gesellschafter sind Träger von Rechten und Pflichten
- KMG vom Bestand ihrer Gesellschafter abhängig bzw. Auflösung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
- Vermögensverhältnisse
- KMG hat ein Sondervermögen, welches vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöst ist
- Zugehörigkeit des Sondervermögens nicht zur Kommanditgesellschaft, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand
- Haftung
- Subsidiäre, persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
- unerlaubte Handlung
- Haftung für unerlaubte Handlungen, welche die Gesellschafter der KMG in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit
Gesetzliche Grundlage
Art. 602 OR
A. Im Allgemeinen
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Art. 55 Abs. 2 OR
C. Haftung des Geschäftsherrn
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
Literatur
HALBHEER H.J., Die Haftung der Personengesellschaft aus unerlaubter Handlung ihrer Mitglieder, Zürich 1956
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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