Die Kommanditgesellschaft entsteht aus Konsens
- Einigung, von Komplementären und Kommanditären gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen zu betreiben
- Form: formfrei, auch durch konkludentes Verhalten der Gründer
Grundsätzlich richtet sich das Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern also nach dem Gesellschaftsvertrag [vgl. OR 598 Abs. 1].
Sofern und soweit keine Vereinbarung geschlossen wurde, gelangen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, aber nur wenn im Recht der Kommanditgesellschaft keine Abweichungen legiferiert sind [vgl. OR 598 Abs. 2].
Gesetzliche Grundlage
Art. 598 OR
A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Art. 552 OR
A. Kaufmännische Gesellschaft
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Judikatur
- SAG 1983 178
- BGE 73 I 311 ff.
- ZR 1982 Nr. 26
- BGE 100Ib 246 ff.
- SAG 1986 195 Nr. 37
- ZR 1994 Nr. 41
- BGE 124 III 367
Literatur
- MUELLER R., Gesellschaftsvertrag und Synallagma, Diss. Zürich 1971
- ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
- VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948
Weiterführende Informationen
Für die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft (KLG) in ein Kommanditgesellschaft (KMG) vergleiche BGE 95 II 550.