Einleitung
Grundsatz
Das Ausscheiden nur eines Gesellschafters führt auch bei der Kollektivgesellschaft (KLG) grundsätzlich zur Auflösung.
Ausnahmen
Gesetzliche Ausnahmen durchbrechen das grundsätzliche Auflösungs-Prinzip:
- Ausscheiden durch Übereinkunft
- Ausschluss durch Richter
- Ausschluss durch die übrigen Gesellschafter
Zu beachten ist sodann:
Art. 619 Abs. 2 OR
2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Entmündigung des Kommanditärs die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Gesetzliche Grundlage
Literatur
- BERGSMA P., Auflösung, Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund bei den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1990
- PFAEFFLI R., Änderungen bei Personengesellschaften aus der Sicht der praktischen Grundbuchführung, in ZBGR 1991 S. 321 ff.
- MOSER U., Fragen, die sich aus dem Verhältnis zwischen den die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschaftern und dem ausgeschiedenen Teilhaber ergeben, Diss. Zürich 1948
- SCHAEDLER M., Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters, Diss. Bern 1962
- STRITTMATTER R., Ausschluss aus Rechtsgemeinschaften, Diss. 2002
- SPOERRI ERNST, Eintritt und Austritt von Gesellschaftern bei den Handelsgesellschaften, Diss. Bern 1947
- WIKI H., Übernahme und Fortsetzung des Geschäfts einer Kollektivgesellschaft durch einen Gesellschafter, Diss. Bern 1956
- WIELAND ALFRED, Willensmängel beim Beitritt zu einer Handelsgesellschaft, in: Festgabe zum 70. Geburtstag von Carl Wieland, Basel 1934
- ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973