Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG) » Ziele
- Gesellschaft mit beschränkter eigener Rechtsfähigkeit
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschafter sind Rechtsträger)
- Verkehrsauftritt unter eigener Firma sowie mit aktiver und passiver Prozess- und Betreibungsfähigkeit
- Führung eines kaufmännischen Unternehmens
- Personengesellschaft
- Komplementärewollen
- ihre ganze Persönlichkeit bzw. ihre Schaffenskraft einbringen
- Einige wenige Personen als im Betrieb tätige Gesellschafter
- Enge Gemeinschaft, die ein Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern voraussetzt
- mit ihrem eigenen Vermögen für die Gesellschaftsschulden einstehen
- Kommanditärewollen
- ihr Kapital zur zinstragenden Unternehmensfinanzierung einsetzen
- nur bis zur Höhe ihrer Einlage (Kommandite) haften
- Haftung
- unterschiedlich je Gesellschaftertyp
- Komplementär
- Subsidiäre, persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung dieser Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
- Kommanditär
- Maximal bis zur Höhe der im HR eingetragenen Kommandite haftender Gesellschafter
- Absicht einer Garantenstellung (Folge: erhöhte Kreditwürdigkeit)
Weiterführende Informationen
- Die Kommanditgesellschaft (KMG) ist eine flexible Gesellschaftsform
- Die Kommanditgesellschaft (KMG) als sowohl personen- wie kapitalbezogene Gesellschaftsform nimmt den Platz zwischen Kollektivgesellschaft (KLG), sehr personenbezogen, und der Aktiengesellschaft (AG), sehr kapitalbezogen, ein.
- Die Kommanditgesellschaft (KMG) ist grundsätzlich für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke, durch Führung eines kaufmännischen Unternehmens, vorgesehen; nichtsdestotrotz die Führung einer „nichtkaufmännischen Kommanditgesellschaft“ zulässig (vgl. das Beispiel in BGE 79 I 57 f.).
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