Pflichten des Pächters
- sorgfältige Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes (Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bodens)
- Durchführung kleinerer Reparaturen
- Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand sowie an der hergebrachten Bewirtschaftungsweise darf er nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen
- er haftet für Verschlechterungen am Pachtobjekt, welche bei gehöriger Bewirtschaftung vermeidbar gewesen wären
- Pflicht zur Vorratsbeschaffung (vgl. LPG 25)
Pflichten des Verpächters
- Durchführung von sog. Hauptreparaturen (sofern diese im Pachtvertrag nicht auf den Pächter übertragen worden sind)
- er hat den Pächter bei Beendigung der Pacht für Verbesserungen, welchen er zugestimmt hat, zu entschädigen
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