Der Leasinggeber wird im Konkurs des Leasinggebers folgendes veranlassen:
- Entscheid der Konkursverwaltung provozieren, ob diese den Leasingvertrag erfüllen will (Eintritt) oder nicht (Nichteintritt [vgl. SchKG 211])
- Aussonderungsbegehren für den Leasinggegenstand ans Konkursamt
- Aussonderung
- Retentionsrecht des Vermieters, wenn sich der Leasinggegenstand in den dessen Räumen befindet und der Leasinggeber den Vermieter nicht über seine Eigentumsrecht informierte
- Konkurseinstellung mangels Aktiven: Retentionsgläubiger müsste die Spezialliquidation gemäss SchKG 230a verlangen (Pfandverwertung eines Leasinggegenstandes)
- Vgl. hiezu BGE 7B.130/2003 vom 06.08.2003
- Forderungseingabe zur Kollokation der nicht bezahlten Leasingzinsen und / oder Schadenersatz aus Abwicklung des Leasingvertrages bei Nichteintritt der Konkursverwaltung