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Legal - Compliance

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Evaluationsmittel

Rechtsgebiet:
Legal - Compliance
Stichworte:
Legal / Compliance
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Evaluationshilfsmittel kommen vorrangig Empfehlungen, die Reputation der Anwaltskanzlei und weitere Entscheidungshilfen wie Rankings, das Anwaltsmarketing der betreffenden Kanzlei, der Marktauftritt (diskret oder aufdringlich) uam in Betracht.

Das Werbeverbot der Anwälte (siehe Box unten) und die erlaubten Mittel des Anwaltsmarketings (siehe Box unten) reichen oft nicht aus, dass der Rechtssuchende sich von den anbietenden Kanzleien ohne weitere Evaluationshilfsmittel eine Entscheidungsgrundlage schaffen kann.

Zu den einzelnen Evaluationshilfsmitteln ist zu bemerken:

Empfehlungen

  • Auswahl der Kanzlei durch Empfehlungen
    • Quellen
      • Legal Controller
      • Externer Rechtsanwalt
        • mit dem das Unternehmen bereits zusammenarbeitet
        • aus dem Bekanntenkreis des Legal Controllers oder der Unternehmensleitung
        • der ehemaliger Gegenanwalt war und für die Gegenpartei einen guten Job erledigte
      • Berufs- oder Branchenverband
      • Marktkenner
      • Legal Controller-Kollegen aus anderen Unternehmen
      • Zufallsauskünfte
      • etc.
    • Herkunft
      • Schwierige Erhältlichkeit von Empfehlungen für Anwälte eines Spezialgebietes
  • Empfehlungen / Empfehlungsmarketing
    • In der Praxis sind Empfehlungen von fach- oder gebietskundigen Teilnehmern für die Mandatserteilung an eine externe Kanzlei gängig und oft Ausschlag gebend

Reputation

  • Auswahl der Kanzlei wegen ihres ausgesprochen guten Rufes
    • Quellen
      • Hören sagen
      • Medienwirksame Auftritte der Kanzlei oder ihres Patrons
      • Kanzlei, die auch für Unternehmensvertreter wahrnehmbare Litigation PR betreibt
    • Herkunft
      • Medien
      • Dritte
      • etc.
  • Imagerelevanz
    • In der Praxis wird darauf geachtet, ob der gute Ruf auch wegen des zur Betreuung zugewiesenen Anwalts entstanden ist und, ob dieser über die Fähigkeiten verfügt, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind

Rankings

  • Anwaltsverzeichnisse
    • Auswahl der Kanzlei, weil sie in einem (kostenpflichtigen) Anwaltsverzeichnis oder in der von einer (Fach-)Zeitung gerankt wurde (Anwaltsrankings sind derzeit ein Medientrend)
    • Quellen
      • Legal 500
      • Soldan Institut für Anwaltsmanagement
      • BILANZ
      • Handelsblatt
      • Trend
    • Herkunft
      • Medien
      • Berufskollegenhinweise
      • Dritte
      • etc.

Beauty Contests

  • =   Ansetzung einer Präsentation ausgewählter Anwaltskanzleien, die so ihr Unternehmen, ihre Arbeitsweise, ihre Stärken und Schwächen und ihre Honorarpolitik vorstellen können
    • Ein Beauty Contest kann für die Kanzleiauswahl zwar zweckmässig sein, sollte aber nie alleiniges Entscheidungsinstrument sein (eine gute Präsentation lässt nicht unbedingt Rückschlüsse auf die charakterlichen Eigenschaft der Kanzleivertreter und deren Unternehmensethik zu)
      • Trotz Bedenken in der Anwaltschaft hat sich dieses Evaluationsinstrument etabliert
      • Ergänzende Beurteilungsgrundlagen
        • Gespräch im kleinen Rahmen
        • Kanzleibesuch
        • Schriftliche Offerte
        • Referenzen
      • Verhinderung des Missbrauchs von Standesregeln
        • Einladung einer bestimmen Anwaltskanzlei zum Beauty Contest – ohne Mandatierungsabsicht – , nur zur Verhinderung, dass die betreffende Kanzlei – wegen des Interessenkonflikts – wird die Gegenpartei vertreten können
        • Mögliche Massnahme
          • Schriftliche Erklärung des Beauty Contest-Aufbieters, dass eine Kanzlei, die nicht mandatiert wird, in der Wahl ihrer Mandate frei bleibe (vgl. OREY MICHAEL, Contests and Conflict, in: The American Lawyer, January/February 1994, New York 1994, S. 19 f.)
          • Siehe auch Checkliste „Beauty Contest“

Empfehlungsmarketing

  • =   Mundpropaganda zufriedener Kunden
    • Gute Arbeit – zufriedene Kunden

Referenzmarketing

  • =   Nennung von Referenzkunden / Verwendung Kundenlogo
    • Gute Arbeit – zufriedene Kunden

Key-Account-Management

  • =   Betreuung von Schlüsselkunden mit hohem Kundenwert durch spezielle Account-Manager
  • Ausgangslage
    • Outsourcing ganzer Bereiche wie legal-controlling verlangen beidseits nach einer Beziehungspflege
    • v.a. Anwaltskanzlei sollte Interesse an der Pflege ihrer Grosskunden haben
  • Anwaltskanzlei-Key-Account-Management als Ziel
    • Kundenorientierte Organisation
    • Kundenbedürfnisgerechte Dienstleistungspakete
    • Kundengerechte Distribution
    • Innovative Honorargestaltung
  • Kundenorientierte Organisation
    • Ein Kundenbetreuer (Key Account-Manager) trotz Leistungserbringung durch mehrere (Fach-)Spezialisten
      • Auswahl des Key-Account-Betreuers der Kanzlei
        • Auswahlkriterien
          • Interesse am Kunden
          • Koordinationsfähigkeit in komplexen Projekten
          • Kommunikationsfähigkeit in der Kundensprache
          • „Kundenwissen“ (Kundenspezifisches Fach- und Betriebswirtschafts-Wissen sowie Einarbeitung in die juristischen Bedarfsschwerpunkte)
          • Durchsetzungsfähigkeit im Kundeninteressen gegenüber Partnern und Kollegen in der Anwaltskanzlei (kraft Stellung bzw. Seniorität)
        • Interne Funktion des Kundenbetreuers
          • „Anwalt des Anwaltskundeninteressen“
            • Kundenanliegen
            • Qualitätssicherung
            • Überwachung der Einhaltung der einzelnen Mandatsbudgets
      • Organisatorische Sicherstellung der Beziehungspflege
        • Vermeidung der Situation, dass sich keiner der mehreren Fachspezialisten für die Kundenbetreuung verantwortlich fühlt
      • Regelmässige Prüfung der Dienstleistungen auf Berücksichtigung
        • der Eigenheiten des Grosskunden
        • des Marktumfeldes des Grosskunden
      • Berücksichtigung des Wissens
        • zum Grosskunden
        • zu dessen Entscheidungsträgern
        • zu den Produkten
        • zu den Märkten und ihren Konkurrenten
      • Möglichkeit zur Reduktion der Instruktion aufs Notwendigste (Sachverhalt)
    • Zusammenarbeitsziel
      • Effektivitätssteigerung
      • Geringere Kosten
      • Bessere Ergebnisqualität
    • Beeinflussung von Kundenzufriedenheit und Kundenbindung
      • Ausrichtung der Dienstleistungsprozesse auf den Grosskunden
      • Problem- und lösungsorientiertes Arbeiten
      • Marketinganstrengungen zur Unterstützung des Grosskunden
  • Kundenbedürfnisgerechte Leistung bzw. Dienstleistungspakete
    • Allgemein
    • Spezifisch
      • (Outsourcing-)Angebotspaket für Legal Controlling
      • Hotline für Rechtsfragen der Linie
      • HR-Support im Arbeitsrecht
      • Allgemeines Rechts-Pikett
      • Uam
    • Ziele
      • Kundenbindung
      • Kontakte, ev. mit Mandatsfolge
      • Effiziente Form des Stammkundenmarketings
  • Kundengerechte Distribution
    • Grosskundenbedürfnis nach
      • Nähe (zB Kanzlei-Niederlassung vor Ort)
      • spontanem Zusammentreffen am Unternehmenssitz
      • regelmässigem Kontakt zum Key Account-Anwalt
      • Anwaltspräsenz in den Räumen des Unternehmens
        • zB Kontaktpflege in den Räumlichkeiten des Grosskunden
        • zB 1 Tag pro Woche in einem Büro des Grosskunden
      • Mitarbeiterpräsenz des Unternehmens in der Anwaltskanzlei
        • zB während eines grösseren Projekt (unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses der übrigen Anwaltskunden)
    • Ziele
      • Effizienzsteigerung der Zusammenarbeit
      • Festigung der Kundenbeziehung
  • Honorargestaltung
    • Innovative Preisgestaltung
      • Flexibilität
      • Verzicht auf eine interessenwertabhängige Fakturierung
        • v.a. bei Mandaten mit hohen Interessenwerten bzw. Streitwerten
      • Honoraransatz-Reduktion
        • bei Fällen mit Bagatell-Interessenwert
        • bei Fällen, wo der Arbeitgeber Hilfeleistungen an einen Mitarbeiter in Not erbringt
        • o.ä.
      • Pauschalentschädigung für Rechts-Pikett
    • Vide Make-or-Buy+Kosten-Honorarbemessung

„Werbeverbot“ der Anwaltschaft

Im Gegensatz zu vielen ausländischen Staaten besteht in der Schweiz ein – wenn auch in den letzten Jahren etwas gelockertes – weitgehendes „Werbeverbot“.

Der Gesetzgeber verfolgt zwei Ziele:

  • Sicherung der Unabhängigkeit des Anwalts als Organ der Rechtspflege
  • Vermeidung der Täuschung der Rechtssuchenden.

Die beschränkten Werbemöglichkeiten der Anwälte hat für das rechtssuchende Publikum den Nachteil, dass der Rechtsanwaltsmarkt intransparent ist und, dass die erlaubten Informationen für sich alleine selten eine ausreichende Grundlage für den sonst schon schwierigen Entscheid über die Auswahl eines Beraters bilden:

  • Erlaubte Werbung / zulässige Werbemassnahmen für Anwaltskanzleien
    • Allgemein
      • Anwälte dürfen Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht
    • Kanzleimutationen
      • Eröffnungsanzeigen
      • Neue Adresse / neue Telefonnummern
      • Neue Partner
      • Abwesenheiten
    • Fachbeiträge
      • Publikationen
      • Seminar-Referate
      • Podien-Teilnahmen des Anwaltsverbandes
      • Klientenseminare
    • Mündliche Kommunikation
      • Eröffnungsfeier
      • Antrittsbesuche
      • Kanzleijubiläum
      • Sponsoring
      • Kommunikation mit Mandatsmittlern
    • Schriftliche Kommunikation
      • Siehe Kanzleimutationen, oben
      • Kanzleibroschüren
      • Newsletter
      • Eintrag in Mitgliederverzeichnissen von Anwaltsverbänden
      • Medium des Internets (Kanzleihomepage etc.)
  • Eingeschränkte Mittel des Anwaltsmarketings
    • Insofern muss sich die Anwaltschaft, um auf sich aufmerksam zu machen, diese gegenüber anderen Rechtsmarktteilnehmern (Treuhandunternehmen etc.) eingeschränkten Mittel nutzen.

Weiterführende Literatur

  • STAUB LEO, Legal Management von Recht als Führungsaufgabe, 2., erweiterte und aktualisierte Auflage, Zürich, S. 204 ff. + S. 212 ff.
  • MASCELLO BRUNO, Beschaffung von Rechtsdienstleistungen und Management externer Anwälte, Zürich 2015, 353 S.
  • HAMBLOCH-GESINN SYLVIE / HESS BEAT / MEIER ANDREAS L. / SCHILTKNECHT RETO / WIND CHRISTIAN, In-House Counsel in internationalen Unternehmen, Basel 2010, 279 S.
  • OREY MICHAEL, Contests and Conflict, in: The American Lawyer, January/February 1994, New York 1994, S. 19 f.

Weiterführende Informationen

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