Einleitung
Auch im Rechtsdienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen und Anwälten ist die üblichste Honorarbemessungs-Variante die Abgeltung der Anwaltsleistungen durch ein Zeithonorar mit Vereinbarung eines Stundenansatzes; seltener ist für diesen Ausser-Monopolbereich die Anwendung der Anwaltsgebührenordnung. – Die aus dem angelsächsischen Rechtsraum entstammenden alternativen Honorarberechnungsmethoden haben mittlerweile auch die Schweiz erreicht. Diese alternativen Methoden enthalten Bemessungen, die den Zeitaufwand nur noch als Teilkomponente, nebst weiteren Bemessungskriterien, berücksichtigen oder ganz darauf verzichten (Pauschalen, Kostendeckelung, aber Erfolgsprämien usw.).
Die Honorarberechnungsmethoden lassen sich einteilen in „Klassische Honorarbemessungs-Methoden“ und „Alternative Honorarbemessungs-Methoden“:
Klassische Honorarbemessung
Zu den klassischen Honorarbemessungs-Methoden zählen die Anwendung eines Anwaltstarifs und die Vereinbarung eines Honorar-Stundenansatzes (Zeithonorar):
- Anwaltstarife / Anwaltsgebührenverordnung
- Verbandstarife
- Auf Intervention der Wettbewerbskommission (WEKO) haben die einzelnen kantonalen Anwaltsverbände, zur Vermeidung der Büssung ihrer Mitglieder, ihre seit Jahrzehnten bestehenden Honorarempfehlungen aufgehoben
- Weitere Detailinformationen
- Prozesstarife (Monopolbereich)
- kantonal-unterschiedlich
- Honorare bemessen sich
- in Abhängigkeit vom Streitwert
- in bestimmten Kantonen nach unten oben begrenzt
- nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes bzw. nach den Kriterien
- Grundtarif
- Zuschläge je nach Verfahrensart und
- Komplexität
- Fremdsprachigkeit
- Internationalität
- Dringlichkeit
- Weitere Detailinformationen
- zB für den Kanton Zürich
- Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) | zhlex.zh.ch
- zB für den Kanton Aargau
- Dekret über die Entschädigung der Anwälte | gesetzessammlungen.ag.ch
- zB für den Kanton Zürich
- Verbandstarife
- Zeithonorar / Stundenansätze
- Reine Stundenansatz-Basis
- Bemessungsgrundlagen
- Eigene Anwendung des sog. Standard-Stundenansatzes durch die Anwaltskanzlei
- bei Mandatierung ohne Erkundigung nach dem Honoraransatz, ev. Fakturierung eines reduzierten Ansatzes gegenstandsbedingt
- Vereinbarung von Stundenansätzen
- Stundenansatz nach Funktionsgrad des jeweiligen Anwalts (üblich)
- Einheitssatz für alle Anwälte (seltener; siehe auch unten)
- Eigene Anwendung des sog. Standard-Stundenansatzes durch die Anwaltskanzlei
- Gegenstands-Unabhängigkeit
- Geringe Abhängigkeit vom Interessenwert des Mandates
- Möglichkeit der Abstufung nach Interessenwert
- Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird sich die betraute Anwaltskanzlei in Bagatellfällen eh mit einer Stundenansatzreduktion auseinandersetzen müssen und ggf. als Indikator die ehemaligen Empfehlungen des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) zu Grunde legen
- Geringe Abhängigkeit vom Interessenwert des Mandates
- Bedeutung
- Starke Verbreitung in der Praxis
- Bemessungsgrundlagen
- Funktionsabhängige Abstufung der Honoraransätze
- Anwendung verschiedener Honorar-Kategorien je nach dem zum Einsatz gelangenden Berater
- Senior Partner
- Junior Partner
- Associate-Anwalt / Angestellter Anwalt
- Praktikant
- Der Stundenansatz ist Regionen- und Kanzlei-abhängig
- Als Anhaltspunkt diene, dass für den Partner einer renommierten Anwaltskanzlei in der Stadt Zürich ein Honoraransatz zwischen CHF 400.00 / h und CHF 600.00 / h üblich ist
- Anwendung verschiedener Honorar-Kategorien je nach dem zum Einsatz gelangenden Berater
- Vereinbarung über festen Stundensatz
- Stundensatz-Abrede
- Bei permanenter Zusammenarbeit schliessen die Unternehmen mit ihren externen Anwälten nicht selten sog. „Stundensatzvereinbarungen“
- Entweder Stundensatz nach Funktionsträger-Abhängigkeit
- Stundenansatz nach Bearbeiter-Kategorien
- Senior Partner
- Junior Partner
- Associate-Anwalt / Angestellter Anwalt
- Praktikant
- usw.
- Untersagung der einseitigen Erhöhung der Honoraransätze durch die Anwaltskanzlei
- Ausschluss des automatischen Aufstiegs gewisser Anwälte während einer bestimmten Zeitdauer in eine höhere Honorarkategorie zur Vermeidung einer „Kostenexplosion“, wenn alle Associates in einem Mandat befördert werden
- Stundenansatz nach Bearbeiter-Kategorien
- oder Einheitsstundensatz
- gleicher Stundensatz für alle Funktionsträger
- Für Vor- und Nachteile vergleiche nachfolgende Ausführungen zu den „Pauschalansätzen“ unter den „Alternativen Honorarbemessungs-Methoden“
- gleicher Stundensatz für alle Funktionsträger
- Stundensatz-Abrede
- Honorarvereinbarungen (Rahmenvertrag)
- Abschluss in der Regel eines Rahmenvertrages
- Regelung über die Anzahl der einzusetzenden Anwälte
- Festlegung, ob und in welchen Fällen mehrere Anwälte welcher Funktionsstufe entschädigungspflichtig teilnehmen dürfen
- Besprechungen
- Verhandlungen
- Teilnahme für gleichzeitige Instruktion und Information über die Stimmungslage in den Verhandlungen etc.
- Festlegung, ob und in welchen Fällen mehrere Anwälte welcher Funktionsstufe entschädigungspflichtig teilnehmen dürfen
- Abrede, wonach die gleichzeitige Teilnahme mehrerer Anwälte nur vergütet wird, wenn die vorgängige Erlaubnis des zuständigen Legal controller erteilt wurde
- Reine Stundenansatz-Basis
Alternative Honorarbemessung
Bei den alternativen Honorarbemessungs-Methoden sind die gebräuchlichsten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die folgenden:
- Pauschalansätze
- Ausgangslage
- Fakturierung der Honoraransätze nicht unterschiedlich nach Erfahrung und Status abgestuft, sondern einem einheitlichen Honoraransatz (= sog. „Pauschalansatz“)
- Funktionalität
- Honorierung der Rechtsdienstleistungen ohne Ansehen der Person des Dienstleistungserbringers zu einem einheitlichen Honoraransatz (= sog. „Pauschalansatz“)
- Pauschalansatz = Mischsatz, ausser es würde der Honorarabrede der Associates-Honoraransatz zu Grunde gelegt
- Vorteile
- Mischsatz
- Legal Controlling
- Chance zur Kostennivellierung
- Unternehmen zahlt weniger, wenn das Anwaltsunternehmen für die Angelegenheit qualifizierte, sehr erfahrene Anwälte einsetzen muss (die sonst zu höheren Ansätzen in Rechnung gestellt würden)
- Anwaltskanzlei
- Chance zur Honorarabsicherung nach unten
- Dienstleistungserbringung unabhängig von Status und Erfahrung des Anwalts
- Legal Controlling
- Niedrigster Honoraransatz als Pauschalansatz
- Anwaltskanzlei
- Schlechtere von mehreren Honoraransatz-Varianten
- Anwaltskanzlei
- Mischsatz
- Nachteile
- Mischsatz
- Legal Controlling
- Wenn das Anwaltsunternehmen nur subalterne, unerfahrene Anwälte einsetzt, könnte – muss aber nicht – mehr Zeitaufwand generiert werden und eine Qualitätseinbusse entstehen, was aber der Geschäftsbeziehung abträglich wäre
- Anwaltskanzlei
- Mindereinnahmen, solange teurere Anwälte wie Partner etc. im Einsatz sind
- Legal Controlling
- Niedrigster Honoraransatz als Pauschalansatz
- Legal Controlling
- Das Unternehmen muss sich bewusst sein, dass „unter dem Strich“ Partneranwälte trotz ihrer höheren Ansätze erfahrungsbedingt billiger sein könnten, als (unerfahrene) Associates zu tieferem Ansatz
- Anwaltskanzlei
- Generelle Mindereinnahme, deren Eingehung aber aus akquisitions- und / oder geschäftspolitischen Gründen notwendig war
- Legal Controlling
- Mischsatz
- Anwendungsbereiche
- Neukunden-Akquisition
- Festigung oder Stabilisierung einer Dauer-Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen
- zB wenn die Evaluation anderer Anwaltskanzleien oder die Neuvergabe des Outsourcing der Rechtsdienstleistungen ansteht
- Ausgangslage
- Pauschalhonorar (auch: Festhonorar, Fixhonorar)
- Ausgangslage
- Vergabe bestimmter Projekte
- Die Vergabe fixer Projekte zu Festpreisen stösst in der Anwaltschaft selten auf Widerstand
- Vergabe nicht bestimmbarer Arbeitsvolumina
- Weniger anfreunden können sich Anwaltskanzleien mit Festpreisen bei im Voraus nicht bestimmbarem Dienstleistungsaufwand und nicht absehbarer Dienstleistungsdauer
- Im Profi-Bereich schwingt immer die Vermutung mit, dass die Unternehmung die Arbeiten unter ihren Kostenerfahrungswerten vergeben will
- Weniger anfreunden können sich Anwaltskanzleien mit Festpreisen bei im Voraus nicht bestimmbarem Dienstleistungsaufwand und nicht absehbarer Dienstleistungsdauer
- Vergabe bestimmter Projekte
- Funktionalität
- Voraussetzungen
- Auflösungsmöglichkeit
- Möglichkeit beider Parteien, nach einer bestimmten Zeit aus dem Festhonorar-(Rahmen-)Vertrag aussteigen zu können, falls sich die Erwartungen nicht erfüllen
- Leistungsbeschrieb
- Genaue Umschreibung des Leistungsumfangs, damit das Unternehmen die Festpreisabrede durch den Beratungsabruf nicht angedachter Leistungen missbrauchen kann
- Qualitätskontrolle
- Sicherstellung, dass die Anwaltskanzlei zur Verbesserung ihres Kosten-/Nutzenverhältnisses den Qualitätslevel reduziert
- Annäherung von Festpreis an Zeitaufwandabgeltung
- Damit die Rechnung für beide aufgeht und eine Win-Win-Situation entsteht, ist es ideal, wenn am Ende (auch mit Blick auf eine Verlängerung) der vereinbarte Festpreis dem voraussichtlichen Kostenaufwand nach Stundenansätzen möglichst nahe kommt bzw. entspricht
- Auflösungsmöglichkeit
- Voraussetzungen
- Vorteile
- für Legal Controlling und Anwaltskanzlei
- Win-Win-Situation, wenn die Balance von Kosten/Nutzen und Entschädigung gefunden wird
- Legal Controlling
- Reduktion der Beschaffungsprozesskosten bei
- Outsourcing
- Rahmenvertraglicher Konditionenbestimmung
- Budgetierbarkeit der Rechtskosten (Budget)
- Reduktion der Rechtskosten
- Konzentration auf notwendigen Beratungsumfang
- Höhere Qualität der Anwaltskanzlei
- infolge langfristiger Zusammenarbeit
- Know how-Aufbau und Reduktion des Instruktionsaufwands beim Unternehmen
- Reduktion der Beschaffungsprozesskosten bei
- Anwaltskanzlei
- Akquisition
- Reduzierter Akquisitionsaufwand
- Bearbeitung
- Reduzierter Instruktionsaufwand
- Rationalisierung bei Fall-Wiederholungen
- Aufbau von Spezialwissen und Spezial-Know how
- Zeiterfassungsaufwand nur zur internen Kalkulationskontrolle
- Einnahmen
- Vorhersehbare, garantierte Honorareinnahmen
- Auslastungssicherheit
- Akquisition
- für Legal Controlling und Anwaltskanzlei
- Nachteile
- Legal Controlling
- Unseriöse Handhabung der Festpreisabrede durch die Anwaltskanzlei
- Arbeitserledigung nur durch subalterne, unerfahrene Mitarbeiter
- Sekundäre Behandlung der Arbeiten dieser Kundschaft
- Qualitätseinbusse
- Zu tief angesetzter Festpreis führt bei der nächsten Vergabe zu höherem Offertpreis (ob dies eine ausgleichende Wirkung zeitigt oder zu (vereinbarten) Mehrkosten führt, lässt sich erst im Nachhinein feststellen)
- Unseriöse Handhabung der Festpreisabrede durch die Anwaltskanzlei
- Anwaltskanzlei
- Zu niedrige Offert-Kalkulation für das Festpreisangebot
- Veränderte Verhältnisse während Mandatserledigung zum Festpreis
- Mehraufwand beim Kunden
- Personalwechsel (Know how-Träger wechselt Stelle oder macht sich selbständig)
- Force Majeure-ähnliche Situation
- Legal Controlling
- Anwendungsbereiche
- Extern-Vergabe des Legal Controlling oder genau definierte Teile davon (zB Arbeitsrecht und Arbeitsbewilligungen), zu einer Jahrespauschale
- Gründung einer Tochtergesellschaft
- Fusion von zwei Gruppengesellschaften
- M&A-Deal (Unternehmensakquisition)
- etc.
- Ausgangslage
- Honorar und Kostendach
- Zeit- und/oder interessenwert-abhängige Honorarberechnung, ergänzt um die Abrede, dass das Gesamthonorar einen fixierten Maximalbetrag (Kostendach) nicht überschreiten darf
- Mehraufwand belastet die Kostenrechnung der Anwaltskanzlei
- Bei Minderaufwand wird dem Unternehmen nur der effektive Aufwand in Rechnung gestellt
- Vgl. aber auch
- Differenzteilung bei Minderaufwand?
- Die Parteien können für den Fall, dass das beanspruchte Honorar tiefer als das Kostendach ausfalle, die Differenz zwischen Unternehmen und Anwaltskanzlei nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel geteilt werde
- Zeit- und/oder interessenwert-abhängige Honorarberechnung, ergänzt um die Abrede, dass das Gesamthonorar einen fixierten Maximalbetrag (Kostendach) nicht überschreiten darf
- Modulares Honorar
- Aufteilung des Mandates in verschiedene Module, für die wegen der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade verschiedene Bemessungsarten vereinbart werden können:
- unterschiedliche Honoraransätze oder
- differierende Honorarberechnungsmethoden
- Anwendungsfälle unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade
- zB Due Diligence
- zB Gesellschaftsrechtliche Arbeiten
- zB Vertragsrechtliche Arbeiten
- zB steuerrechtliche Arbeiten
- Aufteilung des Mandates in verschiedene Module, für die wegen der unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade verschiedene Bemessungsarten vereinbart werden können:
- Mengenrabatt
- Ausgangslage
- Wir in anderen Unternehmensbereichen sollen Dauerkunden belohnt werden
- Mundpropaganda-Marketing (engl. word-of-mouth marketing)
- Mitteleinsatz zugunsten der Kunden anstatt zugunsten der Medienbranche
- Funktionalität
- Rabatte werden als Gutschrift für künftige Honorarrechnungen (zB auch in anderen Projekten) gewährt
- Vorteile
- Rabatte können, müssen aber nicht, Vorteile für die Rechtsanwaltskanzlei bringen:
- Gefestigte Grundauslastung
- Stärkung bestimmter Kundensegmente
- Rationalisierungsmöglichkeiten
- Spezialisierungschancen
- Rabatte können, müssen aber nicht, Vorteile für die Rechtsanwaltskanzlei bringen:
- Nachteile
- Rabatte stehen im Wiederspruch zur Gediegenheit und zum Kompetenzanspruch einer Anwaltskanzlei
- Die Mengenrabatt-Politik kann
- den Ruf der Kanzlei beeinträchtigen, nach dem Motto „Was nichts kostet, ist nichts wert“
- die Ertragskraft der Kanzlei negativ beeinflussen
- Anwendungsbereiche
- Rabattierung nur auf Verlangen
- Entgegenkommen bei geringem Budget des Rechtsdienstes
- Entgegenkommen, damit Legal Controller Outsourcing eher verantworten kann
- Rabattierung ohne Kundenanlass
- Einzelfallbeurteilung
- Rabattierung nur auf Verlangen
- Ausgangslage
- Erfolgsprämie
- Ausgangslage
- Zulässigkeit, auch in forensischen Fällen, da dort nur folgende Verbote gelten:
- Verbot der reinen Beteiligung am Prozessgewinn
- Verbot des Honorarverzichts bei Prozessverlust
- Vgl. hiezu Make or Buy + Kosten – Legal Controlling-Kosten ./. Anwaltshonorare
- v.a. im Beratungs- und Vertretungsbereich, im Monopolbereich (Zivilprozess) wegen der Prozessgewinn- und Honorarverzichts-Verbote (siehe oben) selten und dann meistens in Schiedsverfahren
- Zulässigkeit, auch in forensischen Fällen, da dort nur folgende Verbote gelten:
- Funktionalität
- Ausnutzung des vorbestehenden Rahmens des Prozesstarifs oder
- Ergebnisabhängiger Bonus zusätzlich zum frei vereinbarten Honorar
- Anwendungsbereich
- Anwendung da, wo von der Rechtsanwaltskanzlei nicht nur die Erbringung einer Rechtsdienstleistung, sondern darüber hinaus die Herbeiführung eines geschäftlichen Erfolgs erwartet oder gar vorausgesetzt wird
- Ausgangslage
- Erfolgshonorar
- Ausgangslage
- Zulässigkeit in Beratungsmandaten
- Unzulässigkeit in Mandaten des Monopolbereiches (Prozessführung), da hier folgende Verbote gelten:
- Verbot der reinen Beteiligung am Prozessgewinn
- Vgl. hiezu Make or Buy + Kosten – Legal Controlling-Kosten ./. Anwaltshonorare
- Verbot des Honorarverzichts bei Prozessverlust
- Abtretungsverbot streitiger Forderungen an den Anwalt
- Verbot der reinen Beteiligung am Prozessgewinn
- Funktionalität
- Ergebnisorientierter Bonus zusätzlich zum frei vereinbarten Honorar
- Vorteile
- Honorierung eines ausserordentlichen Einsatzes der Anwaltskanzlei, der weit über die gewöhnliche Beratungsdienstleistung hinausgeht resp. der für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes gar match-entscheidend ist
- Nachteile
- Gefährdung der Unabhängigkeit der Kanzlei infolge eigener Betroffenheit durch den Verlauf des Kundenprojektes
- Negativ-Image
- Anwendungsbereiche
- Anwendung im „Ausser-Monopolbereich“ da, wo von der Rechtsanwaltskanzlei nicht nur die Erbringung einer Rechtsdienstleistung, sondern darüber hinaus die Herbeiführung eines geschäftlichen Erfolgs erwartet oder gar vorausgesetzt wird
- Ausgangslage
- Bereitschaftshonorar (Honorar für Pikettauskünfte oder Retainer)
- Ausgangslage
- Dienstleistungsbereitschaft der Anwaltskanzlei für telefonische Auskünfte ohne Aktenstudium und ohne abgetiefte rechtliche Abklärungen
- Funktionalität
- Spontan-Rechtsberatung
- Vorteile
- By the way-Auslastung, mit regelmässigem Kontakt zum Unternehmen
- Honorareinnahmen (in der Regel etwas niedriger als der Standard-Honoraransatz)
- Entweder nach Massgabe der aufgewendeten Zeit zum Stundenansatz (ohne Berücksichtigung des Interessenwertes)
- oder zB mittels Monats-Pauschalhonorar
- Nachteile
- Reduzierter Honoraransatz
- Arbeitsunterbrechungen beim zuständigen Anwalt
- Anwendungsbereiche
- Vakanz im Rechtsdienst
- Rechtsdienst-Überlastung
- Dienstleistung neben weiteren Mandaten des gleichen Unternehmens oder generellem Outsourcing des Rechtsdienstes, aber mit verschiedenen Honorierungs-Modellen
- Ausgangslage
Weiterführende Literatur
- STAUB LEO, Legal Management von Recht als Führungsaufgabe, 2., erweiterte und aktualisierte Auflage, Zürich, S. 196 ff.
- MASCELLO BRUNO, Beschaffung von Rechtsdienstleistungen und Management externer Anwälte, Zürich 2015, 353 S.
- HAMBLOCH-GESINN SYLVIE / HESS BEAT / MEIER ANDREAS L. / SCHILTKNECHT RETO / WIND CHRISTIAN, In-House Counsel in internationalen Unternehmen, Basel 2010, 279 S.
- WOLFFERS FELIX, Der Rechtsanwalt in der Schweiz – Seine Funktion und öffentlich-rechtliche Stellung, Zürich 1986, S. 165
Weiterführende Judikatur
- BGE 135 III 259
Weiterführende Links
- Honorarbemessung
- Anwaltsgebührenverordnung
- Zeithonorar / Stundenansätze
- Pauschalansatz
- Pauschalhonorar (auch: Festhonorar, Fixhonorar)
- Honorar und Kostendach
- Modulares Honorar
- Mengenrabatt
- Erfolgsprämie
- Erfolgshonorar
- Erfolg
- Erfolgshonorare nach BGFA: Nur die Vereinbarung der reinen Beteiligung am Prozessgewinn ist verboten | sav-fsa.ch
- Anwaltliche Erfolgshonorare in den USA und in der Schweiz | vischer.com.heine.ch-meta.net
- Bereitschaftshonorar (Honorar für Pikettauskünfte oder Retainer)
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Weiterführende Informationen
- Allgemeine Informationen
- Legal Controlling (Rechtsdienst)
- Legal Auditing
- Legal Compliance
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- COMPLIANCE / CORPORATE COMPLIANCE
- Legal Outsourcing / Legal Services