Der 13. Monatslohn ist
- eine häufig einmalige
- bedingungslos geschuldete
- im Voraus bestimmte
Zahlung an den Arbeitnehmer, als eine spezielle Form des Zeitlohns.
Erscheinungsformen
- ursprünglich: gewöhnliche Zahlung in der Höhe eines 13. Lohnes
- neu: Begriffs-Überstrapazierung, mit vielfältigen Interpretationsvarianten dieser Entschädigung.
Berechnungsgrundlage
Es ergeben sich folgende Fragestellungen:
- Ist der zu Beginn des Jahres, am Ende des Jahres oder der durchschnittlich bezahlte Lohn relevant?
- Während des Jahres Lohnerhöhungen?
- Während des Jahres Lohnkürzungen?
- Sind Zulagen, Überstundenzuschläge, Überzeitzuschläge, Boni, Lohnersatzzahlungen etc. auch beim 13. Monatslohn zu berücksichtigen?
- Versicherungsleistungen bei Krankheit, Unfall, Militärunfall?
- Führen längere Absenzen zu einer Kürzung des 13. Monatslohnes?
- Krankheit, Unfall, Militärdienst über die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht hinaus?
- längerer unbezahlter Urlaub?
- Wird eine allfällig ausgerichtete Gratifikation angerechnet?
Auszahlungsmodalitäten
Ist das 13. Monatsgehalt auszurichten:
- 31.12.
- Ende November (als Vorweihnachtsgeschenk)
- Ende Juni (als Feriengeld)
- Mehrmals jährlich (hälftig: 50 % im Juni und 50 % im Dezember)
Grundsätze
- Anspruch pro rata temporis
- gesetzliche Sozialversicherungen: Abzugspflicht
- Ferienlohn: Berücksichtigung 13. Monatslohn
- Lohnfortzahlungspflicht: Berücksichtigung 13. Monatslohn
- Ueberstunden: Berücksichtigung 13. Monatslohn
- Unterschiede 13. Monatslohn zu Normallohn
- Fälligkeit
- Abhängigmachung des 13. Monatslohns von der Höhe des Normallohns
- Zeitlohn: fixierter Betrag
Weiterführende Informationen: 13. Monatslohn
» Weitere arbeitsrechtliche Informationen zum 13. Monatslohn
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