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Lohn und Lohnforderungen

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13. Monatslohn

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der 13. Monatslohn ist

  • eine häufig einmalige
  • bedingungslos geschuldete
  • im Voraus bestimmte

Zahlung an den Arbeitnehmer, als eine spezielle Form des Zeitlohns.

Erscheinungsformen

  • ursprünglich: gewöhnliche Zahlung in der Höhe eines 13. Lohnes
  • neu: Begriffs-Überstrapazierung, mit vielfältigen Interpretationsvarianten dieser Entschädigung.

Berechnungsgrundlage

Es ergeben sich folgende Fragestellungen:

  • Ist der zu Beginn des Jahres, am Ende des Jahres oder der durchschnittlich bezahlte Lohn relevant?
    • Während des Jahres Lohnerhöhungen?
    • Während des Jahres Lohnkürzungen?
  • Sind Zulagen, Überstundenzuschläge, Überzeitzuschläge, Boni, Lohnersatzzahlungen etc. auch beim 13. Monatslohn zu berücksichtigen?
    • Versicherungsleistungen bei Krankheit, Unfall, Militärunfall?
  • Führen längere Absenzen zu einer Kürzung des 13. Monatslohnes?
    • Krankheit, Unfall, Militärdienst über die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht hinaus?
    • längerer unbezahlter Urlaub?
  • Wird eine allfällig ausgerichtete Gratifikation angerechnet?

Auszahlungsmodalitäten

Ist das 13. Monatsgehalt auszurichten:

  • 31.12.
  • Ende November (als Vorweihnachtsgeschenk)
  • Ende Juni (als Feriengeld)
  • Mehrmals jährlich (hälftig: 50 % im Juni und 50 % im Dezember)

Grundsätze

  • Anspruch pro rata temporis
  • gesetzliche Sozialversicherungen: Abzugspflicht
  • Ferienlohn: Berücksichtigung 13. Monatslohn
  • Lohnfortzahlungspflicht: Berücksichtigung 13. Monatslohn
  • Ueberstunden: Berücksichtigung 13. Monatslohn
  • Unterschiede 13. Monatslohn zu Normallohn
    • Fälligkeit
    • Abhängigmachung des 13. Monatslohns von der Höhe des Normallohns
    • Zeitlohn: fixierter Betrag

Weiterführende Informationen: 13. Monatslohn

» Weitere arbeitsrechtliche Informationen zum 13. Monatslohn

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