Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Spezifikation und zum Beweis der einzelnen Auslagen:
- Notwendigkeit der Auslage
- Höhe der Auslage
Der Nachweis ist vom Arbeitnehmer zu führen, weil nur ihm bekannt ist, welche Auslagen tatsächlich entstanden sind.
Die Abrechnungspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen wie
- Kaufbelege
- Zahlungsquittungen
- etc.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327c
- BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, N 554
Judikatur
- ZR 118 (2019) Nr. 64, S. 278 ff. (Kreditkartenabrechnung vermag weiterführende Belege wie Rechnungen, Kaufquittungen usw. nicht zu ersetzen; Nachweispflicht analog wie wenn der Arbeitgeber bei regelmässigen Auslagen einen Vorschuss gemäss OR 327c Abs. 2 leisten würde)
- BGE 131 III 439 ff., insbesondere 444, Erw. 5.1
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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