Die Arbeitsvertragsparteien können den Lohn frei vereinbaren, sofern und soweit keine zwingende Bestimmungen des Gesetzes, ein GAV oder ein NAV entgegenstehen.
Einseitige Lohnkürzungen des Arbeitgebers sind unzulässig: Die Wirkung ist ein Schuldenverzug infolge Verletzung der Lohnfortzahlungspflicht.
Ausnahmen:
- Arbeitsvertrag sieht dies in engen Grenzen vor
- Beispiele:
- Verschlechterung der Wirtschaftslage
- Nichteinhaltung der Qualitätsstandards durch den Arbeitnehmer
- Beispiele:
- Änderungskündigung
- Stillschweigende Lohnkürzung, wenn der Arbeitnehmer drei Mal einen niedrigeren Lohn ohne Reklamation entgegennimmt (umstritten)
- Ein Teil der Lehre meint, dass der Arbeitnehmer die nicht bezahlten Lohnteile unter Vorbehalt von Treu und Glauben bis zur Verjährung einfordern kann.