Naturallohn ist jede andere Art von Lohntilgung als Geldleistung:
- Kost und Logis (Verpflegung und Unterkunft)
- Trinkgeld
- Overtip (wenn das Trinkgeld inbegriffen ist)
- Mitarbeiterbeteiligungen
- Vergünstigte Betriebswohnung
- Unentgeltliche Zurverfügungstellung des Geschäftsfahrzeugs
Kein Naturallohn
Nicht Naturallohn bilden folgende Leistungen:
- Leistungen für die Arbeitsausführung
- Arbeitskleidung
- Geschäftsfahrzeug ausschliesslich für geschäftliche Zwecke
- Leistungen kraft Betriebszugehörigkeit, ohne Abgeltung einer individuellen Arbeitsleistung
- Kantinenverpflegung
- Kinderhort
- Warenbezugsmöglichkeit mit Mitarbeiterrabatt
Kost und Logis
„Kost und Logis“ bilden einen Lohnbestandteil, wenn
- der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt
- der Arbeitnehmer für Unterkunft und Verpflegung nicht selbst aufkommen muss
(vgl. ZGB 331 f., OR 322 Abs. 2).
Anspruch auf Vergütung ausfallender Kost und Logis
Andere Abrede und Übung vorbehalten, sind dem Arbeitnehmer bei berechtigter Abwesenheit (zB Ferien) zu bezahlen:
- Verpflegungsentschädigung
- Unterkunftsentschädigung.
Trinkgeld und Overtips
Trinkgeld (F: Doceur, Pourboire; E: Tip [to insure promptness]) gilt als Naturallohn. Seit Einführung des Systems „Trinkgeld inbegriffen“ hat das Trinkgeld an Bedeutung stark verloren.
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
- gilt Trinkgeld als Lohnbestandteil
- ist vom Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abzugelten.
In seltenen Fällen ist das Trinkgeld eigenständiges Entgelt (zB „Toilettengroschen“).
Overtips
Gibt ein Gast bei guter Bedienung trotz „inbegriffenem Trinkgeld“ dem Servicepersonal ein „Trinkgeld“, liegt ein sog. „overtip“ vor.
Der overtip
- ist nicht Lohnbestandteil;
- muss vom Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht abgegolten werden.
Trinkgeld-Gemeinschaftskassen
Vielfach hat das Servicepersonal den overtip in eine Gemeinschaftskasse abzuliefern, um den Teamgeist zu fördern; der Kasseninhalt wird dann meistens nach Köpfen geteilt; das System der Gemeinschaftskasse
- dient i.d.R. nur der Bestimmung der Anteilshöhe jedes Arbeitnehmers;
- hat keine eigenständige Bedeutung.
Beteiligung am Unternehmen
Beteiligungsarten
- Mitarbeiteraktien
- Partizipationsscheine
- Genussscheine
- Optionen auf Aktien
am Arbeitgeberunternehmen.
Ziele
- Erfolgsbeteiligung über Unternehmenswert und -entwicklung
- Kaderbindung
Beteiligungswirkung
- Vermögensbeteiligung
- aber auch Risiko des Kapitalverlusts
- Gewinnbeteiligung
- Mitwirkungsrechte
- Relevanz je nach Unternehmensgrösse bzw. Aktien im Umlauf
Rechtstitel der Beteiligungseinräumung
- Variabler Lohnbestandteil
- Individuelle Bezugsansprüche
- gemäss Statuten und Reglementen bzw. Arbeitsvertrag
- nach dem Arbeitserfolg des einzelnen Arbeitnehmers
- = Aehnlichkeit zum Leistungslohn (Prämienlohn)
- nach dem Erfolg des ganzen Unternehmens
- = Ähnlichkeit zum „Anteil am Geschäftsergebnis“
- Individuelle Bezugsansprüche
- Gratifikation
Konditionen
- Zuteilung
- unentgeltlich
- zu Vorzugskonditionen (erheblich unter Börsenkurs)
- Veräusserungssperre
- wegen Zielverfolgung über Dauer
- beschränkte Gültigkeit von Option
- Hinterlegung der Titel in Bankdepot
- Rückgabepflicht des Arbeitnehmers bzw. Rücknahmepflicht des Arbeitgebers zu einem im Voraus festgelegten Kurs (Kapitalschutz)
- Zielverfolgung fraglich
Schutzregeln
- Verbot der übermässigen Bindung (ZGB 27 Abs. 2)
- Keine Normenverletzung, wenn Optionen erst 5 Jahre nach ihrem Erwerb ausgeübt werden dürfen (BGE 130 III 503 f.)
- Nichtigkeit von Abreden über die Verwendung des Lohns im Interesse des Arbeitgebers (OR 323b Abs. 3)
- Keine Normenanwendung, wenn
- „… der Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung vornehmlich als Anleger handelt, der das mit der Anlage verbundene Risiko in der Erwartung eines hohen Kapitalgewinns aus freien Stücken akzeptiert …“ (BGE 130 III 501 f.)
- „… sich die Beteiligung bei einem hoch dotierten Kader oder Angestellten als Bonus und damit als Gegenleistung für seine Tätigkeit darstellt …“ (BGE 130 III 501 f.).
- Keine Normenanwendung, wenn