Der Kreditnehmer wird geltend machen, dass
- sich der Kurs vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wieder erholt habe und der margin call gegenstanslos geworden sei;
- ihm der Bankmitarbeiter die Kreditnachdeckung infolge eines Kursanstiegs erlassen habe;
- die Sicherheitsmarge bereits bei Krediterteilung nicht schlechter gewesen sei als beim margin call
- bankenseitige Nichtberücksichtigung der reglementarischen Sicherheitsmarge von Beginn der Kreditbeziehung an:
- Rechtsmissbrauch (ZGB 2), wenn die Bank
- das Verlangen nach Herstellung der ursprünglichen Sicherheitsmarge im Zusammenhang mit Kurseinbussen stellt
- erst und unmittelbar vor einem Kurssturz zur Pfandverwertung schreitet um die reglementarische Marge herzustellen.
- Rechtsmissbrauch (ZGB 2), wenn die Bank
- bankenseitige Nichtberücksichtigung der reglementarischen Sicherheitsmarge von Beginn der Kreditbeziehung an:
- er nicht oder zu spät über die bevorstehende Privatverwertung informiert worden sei und daher keine Zeit mehr zur Abwehr der ungerechtfertigten Massnahme gehabt habe.
Tipps an Kreditnehmer:
Prüfen Sie mittels „Zeitstrahl-Zeichnung“ das Vorgehen der Bank, vom margin call bis zur Bankgutschrift. Nur so können Sie Unregelmässigkeiten bei Vorgehen und/oder Terminierungen feststellen.
Im Zweifelsfall ist von einem Prozess abzuraten (vgl. Ausgangslage und Selbstverschulden).
Literatur
- SCHALLER JEAN-MARC, Einwendungen und Einrede im schweizerischen Schuldrecht (Habil. Zürich), Zürich 2010
- Weiterführende Informationen
Weiterführende Information
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AnlegerschutzEinleitung zum AnlegerschutzAutoren:Schneeballsystem / Pyramidensyst...Einleitung zu SchneeballsystemenAutoren:Family OfficesEinleitung zu Family OfficesAutoren:BankgarantieEinleitung zur BankgarantieAutoren:RetrozessionEinleitung zur Retrozession / KickbacksAutoren:Vertragliche AnlagefondsEinleitung zu vertragliche Anlagefonds
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht