Auch Marken können von Zwangsvollstreckungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts betroffen sein:
Betreibung
- Betreibung auf Pfändung
- Im Rahmen der Einzelexekution wird zur Befriedigung des betreibenden Gläubiges so viel wie nötig, auch Marken, gepfändet, damit dessen Betreibungsforderung – soweit möglich – befriedigt werden kann
- Betreibung auf Pfandverwertung
- Voraussetzung: Forderungsverpfändung
- Pfandverwertung
Konkurs
- Eingetragene Marke
- Eine eingetragene Marke stellt einen Vermögenswert dar, der von der Konkursverwaltung zu admassieren ist, im Hinblick auf die konkursrechtliche Vorgabe, wonach alle Vermögenswerte des Gemeinschuldners zur möglichsten Deckung aller Gläubigerforderungen zu verwerten ist
- Nicht eingetragene Marke
- Die nicht eingetragene Marke hat keine Konkursfestigkeit (vgl. BGer 4A_317/2016 vom 15.09.2016)
- Lizenz
- Die Marken-Lizenz ist ein obligatorisches Recht gegenüber dem Markeninhaber auf Duldung des Markengebrauchs; das Recht an der Marke verbleibt beim Markeninhaber verbleibt
- Für den Lizenzvertrag im Konkurs des Markeninhabers gilt SchKG 211 (Eintritt der Konkursmasse oder Nichteintritt)
Arrest
- Markenrechte sind verarrestierbar
Judikatur
- BGer 4A_317/2016 vom 15.09.2016
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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