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Mehrwertsteuern

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Kontrolle / Einschätzungsmitteilung

Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern
Stichworte:
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuern, MWST
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (MWST 78):

  • Solche Kontrollen sind innert 360 Tagen seit der Ankündigung mit einer sog. „Einschätzungsmitteilung“ abzuschliessen, wobei darin der Umfang der Steuerforderung für den kontrollierten Zeitraum festgehalten werden muss
  • MWSTG 78 Abs. 5.

Gründe für eine MWST-Kontrolle

Folgende Gründe können die ESTV veranlassen, eine MWST-Kontrolle durchzuführen:

  • Starke Abweichungen der MWST-Deklaration zur Branchenpauschale
  • Nicht nachvollziehbare, beachtliche Schwankungen der deklarierten Umsatzsteuer und Vorsteuer
  • Grosser Vorsteuerüberhang
  • Branche mit vielen Besonderheiten, welche ein gutes MWST-Fachwissen für eine korrekte Deklaration der MWST erfordern
  • Verdeckte Missbrauchskontrolle bezüglich COVID-19-Kredite
  • etc.

Ablauf einer MWST-Kontrolle

Die MWST-Kontrolle beinhaltet folgende Überprüfungshandlungen:

  • Überprüfung der Buchhaltung
    • Einnahmen- und Ausgabenrechnung
      • Vollständigkeit?
      • Lückenlosigkeit?
      • Wahrheitstreue?
      • Systematische Erfassung der Geschäftsfälle
    • Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge
      • Vorhandensein?
      • Jederzeitige Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung?
    • Nachprüfbarkeit der einzelnen Vermögensteile
      • Aufzeichnungen zur fortlaufenden Feststellung der einzelnen Vermögensteile
    • OR 957a Abs. 2 Ziffern 1 – 5
  • Keine oder ungenügende Aufzeichnungen
    • Sachverhalte
      • Keine Aufzeichnungen
      • Unvollständige Aufzeichnungen
      • Ausgewiesene Ergebnisse stimmen mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein
    • ESTV-Massnahme
      • Einschätzung der Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen durch die ESTV (MWSTG 79 Abs. 1)
      • Die verbuchten Umsätze resp. der Umsatzsteuer werden mit den deklarierten Umsätzen resp. der Umsatzsteuer und die verbuchte Vorsteuer mit der deklarierten Vorsteuer inhaltlich und betragsmässig abgestimmt
    • hiezu
  • Beweismittelfreiheit + Beweislast
    • Ungeachtet der „Beweismittelfreiheit“ gilt der Grundsatz, dass die Beweispflicht dem Steuerpflichtigen obliegt, für
      • steuermindernde Ertrags-Tatsachen
      • steuererhöhende Aufwand-Tatsachen
  • Abschluss der MWST-Kontrolle
    • Sowohl die freiwillige als auch die unfreiwillige MWST-Kontrolle haben mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen (MWSTG 78 Abs. 5) und haben die gleichen Steuerfolgen für die steuerpflichtigen Personen:
      • Unterbrechung der Festsetzungsverjährung (vgl. MWSTG 42)
      • Nachbelastung der geschuldeten MWST und des Verzugszinses (vgl. MWSTG 57 + MWSTG 87)
      • Gutschrift ohne Vergütungszinsen.

AVOR der MWST-Kontrolle

Eine effektive Massnahme ist die Erstellung einer Umsatz- und Vorsteuerabstimmung (vgl. MWSTV 128) im Rahmen der sog. Finalisierung:

Vorbereitungsarbeiten

  • Jahresabschluss-Erstellung
    • Der Steuerpflichtige hat bis 180 Tage nach Ende des Geschäftsjahres den definitiven Jahresabschluss zu erstellen
  • Differenzbereinigung
    • Festgestellte Differenzen zwischen dem definitiven Jahresabschluss und den eingereichten MWST-Abrechnungen muss der Steuerpflichtige spätestens in der MWST-Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag fällt (vgl. MWSTG 72)
  • Einfache Verhältnisse
    • Bei einfachen Verhältnissen genügen u. U. folgende Abstimmungen von:
      • quantitativer Umsatzsteuer
      • quantitativer Vorsteuer
    • Dabei werden die deklarierte Umsatz- und Vorsteuer mit der Umsatz- und Vorsteuer gemäss dem MWST-Bericht des Buchhaltungsprogramms abgestimmt
    • Die „qualitative Umsatz- und Vorsteuerabstimmung“ ist eine gute Basisvorbereitung auf die MWST-Kontrolle
  • Komplexere Verhältnisse
    • Für komplexere Verhältnisse bildet die quantitative Umsatz- und Vorsteuerabstimmung der Einstieg in die weitergehenden Abstimmungen, nämlich:
      • qualitative Umsatzabstimmung
      • qualitative Vorsteuerabstimmung

Qualitative Umsatzabstimmung

  • Gegenstand
    • Inlandsteuer
      • Gegenstand der Umsatzabstimmung ist die Inlandsteuer
      • Der Inlandsteuer unterstehen die im Inland durch den Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachten Leistungen
    • Steuerpflicht
      • Inlandleistungen sind steuerbar, sofern und soweit keine Ausnahme im MWST-Gesetz vorgesehen ist (vgl. MWSTG 18 Abs. 1)
  • Berechnung
    • Die deklarierten Umsätze werden mit den Erlösen gemäss den Ertragskonten des definitiven Jahresabschlusses betragsmässig und inhaltlich überprüft
    • Daraus wird die geschuldete Umsatzsteuer eruiert
  • Weitergehende Kontrollen
    • Es wird auch kontrolliert, ob
      • das Entgelt für Leistungen an eng verbundene Personen (vgl. MWSTG 3 lit. h) dem Wert unter unabhängigen Dritten entspricht (vgl. MWSTG 24 Abs. 2) (at arm’s length-Prinzip)
      • die MWST auf den entgeltlichen Leistungen ans Personal vom effektiv erhaltenen Entgelt berechnet wurde und diese Leistungen im Lohnausweis ausgewiesen wurden
        • Es können hier die Pauschalen, welche bei den direkten Steuern für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, für die Bemessung der MWST angewandt werden

Qualitative Vorsteuerabstimmung

  • Gegenstand
    • Laut MWSTG 28 Abs. 1 kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit – unter Vorbehalt von MWSTG 29 + MWSTG 33 – folgende Vorsteuern abziehen:
      • MWST-Inlandsteuer-Beträge, welche ihm in Rechnung gestellt wurden
      • die von ihm deklarierte Bezugsteuer (vgl. MWSTG 45 – 49)
      • die von ihm entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuern, welche
        • mit unbedingter Forderung veranlagt wurden
        • mit bedingter Forderung veranlagt wurden und fällig geworden sind
        • von ihm für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuern
      • MWSTG 52 + MWSTG 63
    • auch Vorsteuerabzug
  • Einschränkungen für den Vorsteuerabzug
    • Somit bestehen folgende Einschränkungen für den Vorsteuerabzug:
      • Kein Vorsteuerabzug auf Aufwendungen im nicht-unternehmerischen Bereich
        • Dieser Bereich umfasst:
          • den hoheitlichen Bereich
          • den Bereich, welcher nicht auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist (gilt für alle Unternehmen)
          • den privaten Bereich und den unselbständigen Bereich (gilt nur für Einzelunternehmen
        • Kein Vorsteuerabzug bei Subventionsleistungen
          • Sie gelten nicht als Entgelte und unterstehen daher nicht der MWST (vgl. MWSTG 18 Abs. 2 Bst. a-c)
          • Beim Subventionsempfänger führt dies zu einer proportionalen Vorsteuerkürzung (vgl. MWSTG 33 Abs. 2), mit Ausnahme der Subventionen, die einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug besteht
        • Amtsmandate
          • MWST-freie Mandatserlöse aus dem hoheitlichen Bereich führen ebenfalls zu einer Vorsteuerkürzung
          • Solche Mandate sind:
            • Sachwalter / Liquidator nach SchKG
            • Ausseramtlicher Konkursverwalter (a.a. Konkursverwalter)
            • Ausserordentlicher Konkursverwalter (a.o. Konkursverwalter)
            • Enforcement-Beauftragter (umstritten, wegen FINMA-Mitwirkung im Verfahren > aktueller Stand prüfen)
            • Bankenkonkursverwalter (umstritten, wegen FINMA-Mitwirkung im Verfahren > aktueller Stand prüfen!)
      • Vorsteuerkürzung
        • Aufgrund der Erzielung steuerausgenommener Umsätze ist u.U. eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, welche zu einem sachgerechten Ergebnis führt (vgl. MWSTG 30)
  • Nachträgliches Dahinfallen der Vorsteuerabzugs-Voraussetzungen
    • Sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich dahingefallen, zB wegen Eigenverbrauchs, ist der Vorsteuerabzug auf den Dahinfallens-Zeitpunkt zu korrigieren
      • Eine früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, ist zurückzuerstatten (vgl. MWSTG 31)
  • Nachkontrolle, ob der Vorsteuer-Abzug statthaft war
    • Geprüft wird in folgender Reihenfolge, ob
      • der Beleg den unternehmerischen Bereich betrifft, für den die Vorsteuer gestattet ist
      • der Beleg den Anforderungen gemäss MWSTG 26 entspricht
    • auch Vorsteuerabzug
  • Einlagenentsteuerung
    • Der Einlageentsteuerung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen
    • Bei der Einlagenentsteuerung geht es um den nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuern, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile (vgl. MWSTG 32 Abs. 1)
    • auch Einlageentsteuerung

Checkliste
AVOR MWST-Kontrolle

Qualitative Umsatzabstimmung

Der Check zur qualitativen Umsatzabstimmung kann folgender Liste folgen:

  • Betriebsumsatz gemäss Jahresrechnung
  • Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht sind
  • Konzerninterne Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind
  • Erlöse aus Verkäufen von Betriebsmitteln, nämlich:
    • Vorauszahlungen
    • Zahlungseingänge, die im ausgewiesenen Betriebsumsatz nicht enthalten sind
    • geldwerte Leistungen
    • Erlösminderungen
    • Debitorenverluste
    • nicht umsatzrelevante Abschlussbuchungen
      • zeitliche Abgrenzungen
      • Rückstellungen
      • interne Umbuchungen
      • etc.

Literatur

  • SULZER ANGELINA, MWST-Kontrolle: Wie kann man sich darauf gut vorbereiten?, in: CH-D Wirtschaft 2020, S. 36 f.

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